09.08.2023
Ferienjobber: Sollten sich die Steuer zurückholen
Schüler, Abiturienten und Studierende, die einem Ferienjob nachgehen, können sich die Steuern in der Regel komplett zurückholen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Sie müssten nur im Folgejahr daran denken, eine Steuererklärung zu erstellen.
An sich hätten die Ferienjobber sogar vier Jahre dafür Zeit. "Aber leider vergessen viele Schüler im Lauf der Zeit die Steuererklärung oder wissen nicht einmal über ihre Möglichkeiten Bescheid und verschenken so ihr Geld an den Staat", so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn erst ab einem jährlichen Verdienst von 12.174 Euro seien in 2023 Steuern fällig. Es sei eher unwahrscheinlich, dass innerhalb des kurzen Zeitraums der Schul- oder Semesterferien eine solche Summe verdient wird.
Da sich die Arbeit bei Ferienjobs auf wenige Wochen im Sommer beschränkt, handele es sich ohnehin meist um eine kurzfristige Beschäftigung. Diese sei auf drei Monate oder 70 Tage im Jahr zeitlich befristet. Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gebe es durch das Jugendschutzgesetz weitere Einschränkungen. Sie dürften maximal 20 Tage in Vollzeit mit acht Stunden pro Tag arbeiten. Wochenenden und die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr seien ausgeschlossen.
Bleibt der Verdienst dabei unter 520 Euro im Monat, handele es sich um einen Minijob. Dann gebe es das Geld brutto wie netto auf die Hand, weil Minijobs steuer- und sozialabgabenfrei sind, sofern man einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. Da bei Minijobs keine Steuern gezahlt werden, bringe eine Steuererklärung folglich nichts.
Wenn man aber in den Ferien viel arbeitet, verdiene man in der Regel mehr und falle in die Steuerklasse 1. Das bedeute einen automatischen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ab circa 1.160 Euro Monatsverdienst. Wird unterjährig in einem anderen Betrieb gejobbt oder werden zwei Ferienjobs parallel ausgeübt, falle der Zweitjob in die mit höheren Abgaben belegte Steuerklasse 6. Daher frage der Arbeitgeber anfangs nicht nur die Steuer-ID und das Geburtsdatum, sondern auch das Vorliegen weiterer Dienstverhältnisse ab. Der gesetzliche Mindestlohn von zwölf Euro pro Stunde greife übrigens nur für über 18-Jährige. Jüngere dürften schlechter bezahlt werden.
Aber immerhin fielen bei einer lohnsteuerpflichtigen kurzfristigen Beschäftigung keine Sozialabgaben an, so die Lohnsteuerhilfe. Dazu zählten die Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Schüler und Studierende unter 25 seien üblicherweise mit den Eltern in der Krankenkasse familienversichert. Daran ändere der Ferienjob nichts – es sei denn, es handele sich um einen Abschlussschüler, der im Anschluss an den Ferienjob eine Lehre oder ein duales Studium beginnt. Dann zähle der Ferienjob bereits zur Berufsausbildung und werde regulär behandelt.
Weiter führt die Lohnsteuerhilfe aus, dass sich ein Ferienjob nicht auf das Kindergeld der Eltern auswirkt, egal wie hoch der Verdienst des Kindes ist. Das Kindergeld gebe es unabhängig von Nebenverdiensten für junge Menschen in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Jugendliche, deren Eltern Bürgergeld beziehen, dürften sich ebenfalls in den Ferien etwas dazuverdienen, ohne dass es den Eltern schadet. Bis 30.06.2023 bleibe ein Verdienst bis zu 2.400 Euro anrechnungsfrei, seit 01.07.2023 könnten die Kinder unbegrenzt verdienen. Nur BAföG-Empfänger müssten aufpassen. Denn ab 520 Euro Monatsbrutto werde der Verdienst angerechnet und das BAföG gekürzt.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 08.08.2023