04.08.2023
Alt-Photovoltaikanlagen: Steuerzahlerbund erläutert Entnahme aus dem Unternehmensvermögen
Laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen sind im Hinblick auf die aktuelle Änderung bei den Photovoltaikanlagen viele Menschen bezüglich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen verunsichert.
In der Vergangenheit (vor dem 01.01.2023) sei eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und der Betreiber habe unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. Der Betreiber habe in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe für den selbstgenutzten Strom der Besteuerung unterwerfen müssen.
Nach Einführung des Nullsteuersatzes hätten viele Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz erklärt, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen. Laut Stellungnahme der Finanzämter in Nordrhein-Westfalen sei eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage hiernach nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, so der BdSt.
Dies werde bei folgenden Konstellationen angenommen:
ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms wird zum Beispiel in einer Batterie gespeichert
mithilfe einer Wall-Box wird die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen
eine Wärmepumpe wird verwendet. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe et cetera) komme es nicht an.
Diese Vereinfachungsregelung ist laut BdSt auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als zehn Prozent des erzeugten Stroms weiter veräußert werden.
Die Entnahme könne entweder im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise in der Umsatzsteuerjahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedürfe insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung.
Nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stelle die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar, so der BdSt. Die Lieferung sei steuerbar und zum Steuersatz von 19 Prozent steuerpflichtig. Allerdings könne die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen. Dann werde die Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, sei er allerdings für fünf Jahre gebunden.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 02.08.2023