03.08.2023
Verspäteter Rückflug: Schlechtwetter kann Entschädigung nicht entgegengehalten werden
Treffen Passagiere erst mit einer deutlichen Verspätung von mehreren Stunden am Zielort ein, so kann das Flugunternehmen seiner Haftung nicht mit dem Argument entkommen, die Verspätung sei dem schlechten Wetter zuzuschreiben. Es sei eine Entschädigung nach den gesetzlichen Fluggastrechten zu zahlen, stellten sowohl das Amts- als auch das Landgericht (LG) Lübeck klar.
Der Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in Griechenland. Für den Rückflug wurde die Familie umgebucht. Letztlich landete sie nicht wie geplant am Nachmittag in Lübeck, sondern erst kurz vor 3.00 Uhr nachts in Hannover.
Eine Entschädigung wollte das beklagte Flugunternehmen nicht zahlen. Bereits der Hinflug von Deutschland nach Griechenland sei wegen starken Windes umgeleitet worden. Dies habe den weiteren Flugplan durcheinandergebracht und die späteren Umbuchungen und Umleitungen überhaupt erst verursacht. Für die schlechten Wetterbedingungen als Auslöser des Ganzen hafte das Flugunternehmen aber nicht.
Das Amtsgericht Lübeck hat entschieden, dass die Familie Anspruch auf eine Entschädigung nach den gesetzlichen Fluggastrechten hat. Das hat das LG jetzt bestätigt.
Schlechtes Wetter allein lasse nach dem Gesetz die fällige Entschädigung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssten. Auch allein starker Wind schließe Fluggastrechte nicht aus – es sei denn, der Wind sei so außergewöhnlich stark gewesen, dass das Flugzeug nicht mehr landen konnte oder der gesamte Flughafen gesperrt werden musste.
Auch wetterbedingter Treibstoffmangel, der hier zur Umleitung führte, entlaste das Flugunternehmen nicht. Es obliege allein dem Unternehmen, "welches Fluggerät auf welcher Strecke eingesetzt wird und welche Treibstoffreserven für die Durchführung des Fluges veranschlagt werden". Es müsse auch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Verzögerung zu vermeiden. Vor Gericht müsse das Unternehmen erklären können, wieviel Treibstoffreserve das Flugzeug mitführte und ob diese Menge den einschlägigen europäischen Richtlinien entsprach. Es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das Flugzeug "nicht mehr genügend Kerosin" hatte, um die Rechte der Fluggäste entfallen zu lassen.
Das Flugunternehmen muss nun rund 3.600 Euro Entschädigung bezahlen.
Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 03.02.2023, 21 C 1640/22, rechtskräftig sowie Landgericht Lübeck, Hinweisbeschluss vom 16.06.2023, 14 S 33/23