02.08.2023
Strompreisbremsen: Bundeswirtschaftsministerium schlägt weitere Anpassung des Differenzbetrags vor
Die Ende 2022 in Kraft getretenen Erdgas-Wärme- und Strompreisbremse-Gesetze (EWPBG und StromPBG) sehen den Erlass einer Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags (DBAV) bei den Preisbremsen vor. Damit setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Die DBAV soll regelmäßig überprüft werden, um Rücksicht auf die aktuelle Marktentwicklung nehmen zu können. Jetzt hat das Bundeswirtschaftsministerium eine weitere Anpassung des Differenzbetrags vorgeschlagen.
Es hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der DBAV (BT-Drs. 20/7538) am 04.07.2023 an den Bundestag übersandt. Dort wird er im Ausschuss für Klimaschutz und Energie voraussichtlich im September eingeführt und beraten und kommt anschließend in das Parlament.
Die Anpassung der Differenzbetragsanpassungsverordnung sieht nach jetzigem Stand vor, die maximale Höhe des so genannten Differenzbetrags für ausgewählte Kundengruppen zu begrenzen. Gemäß EWPBG und StromPBG ist dieser Betrag die Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis des Letztverbrauchers und dem gesetzlich verankerten Referenzpreis.
Dies gilt laut Wirtschaftsministerium für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über zwei Millionen Euro durch die Energiepreisbremsen und andere Hilfen im Rahmen des befristeter Krisenrahmen des europäischen Beihilferechts erhalten.
Gemäß dem Entwurf der Änderungsverordnung zur DBAV sollen diese Unternehmen für jede Kilowattstunde Strom ihres Entlastungskontingents zukünftig maximal 18 Cent (statt der bisherigen 24 Cent) erhalten; für Gas wird ihr Differenzbetrag auf sechs Cent je Kilowattstunde (statt wie bisher acht Cent) gedeckelt.
Geplant ist nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums, dass die Begrenzung des Differenzbetrages ab 01.10.2023 greifen soll. Für Wärme und Dampf bleibe der maximal zulässige Differenzbetrag von acht Cent je Kilowattstunde bestehen.
Die Verordnung verfolge zwei Ziele, erläutert das Ministerium. Einerseits solle sie dazu beitragen, den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern zu stärken. Anbieter, deren Preise ein marktübliches Niveau überschreiten, wegen der Energiepreisbremsen jedoch einem geringeren Preiswettbewerb unterliegen könnten, verlören durch die Verordnung an Kundenattraktivität. Andererseits würden durch die Verordnung die Möglichkeiten für Letztverbraucher eingeschränkt, die Energiepreisbremsen entgegen ihrem vorgesehenen Zweck auszunutzen. Damit sei den ohnehin in den Gesetzen vorgesehenen Mechanismen, Missbrauch vorzubeugen und zu ahnden, ein weiteres Element hinzugefügt worden. Dabei werde jedoch stets berücksichtigt, dass Unternehmen auch weiterhin vor einer finanziellen Überlastung aufgrund steigender Energiekosten geschützt bleiben, betont das Bundeswirtschaftsministerium.
Die Bundesregierung kündigte an, die Deckelung der Differenzbeträge fortlaufend zu überprüfen und, sofern es die Entwicklung auf den Energiemärkten anzeigt, erneut anzupassen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, PM vom 31.07.2023