02.08.2023
Schlechte Bewertung in Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können
Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies stellt das Landgericht (LG) Frankenthal klar. Den Verfasser einer schlechten Bewertung in einem Online-Portal hat es dazu verurteilt, eine in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen.
Der Mann hatte seinen Umzug durch ein Unternehmen ausführen lassen. Die Leistung des Unternehmens bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Im Bewertungstext behauptete er unter anderem, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei. Die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, sei rufschädigend für sein Unternehmen.
Das LG gab dem Unternehmer Recht. Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei zu äußern. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist.
Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nicht gelungen. Deswegen hat das LG der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 22.05.2023, 6 O 18/23, rechtskräftig