01.08.2023
Betriebsweihnachtsfeier: Zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers
Bezieht ein Unternehmer Leistungen für so genannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liege ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach § 3 Absatz 9a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtige, so der BFH.
Handelt es sich danach um einen zur Entnahmebesteuerung führenden Betriebsausflug, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Entnahmebesteuerung nach § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG unterbleibt, weil es sich um eine "Aufmerksamkeit" im Sinne des § 3 Absatz9a Nr. 2 UStG handelt. Aufgrund des dann fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zu einem konkreten Ausgangsumsatz sei über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden, so der BFH abschließend.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2023, V R 16/21