31.07.2023
Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler: Nur bei vorheriger Abstimmung der Baumaßnahme mit ausländischer Denkmalschutzbehörde
Die Steuerbegünstigung gemäß § 7i oder § 10f Einkommensteuergesetz für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ist ausgeschlossen, wenn die Baumaßnahmen nicht vorher mit der für den Denkmalschutz zuständigen ausländischen Behörde abgestimmt worden sind. Auf die Frage, ob die Beschränkung auf im Inland belegene Gebäude mit dem Unionsrecht vereinbar ist, komme es dann nicht an, so der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger Deutscher und in der Bundesrepublik freiberuflich tätig. Auch seinen Wohnsitz hatte er in Deutschland, jedoch noch einen weiteren in Frankreich. Dort hatte er 2008 eine Wohnung in gekauft, die Denkmalschutz in Frankreich genießt ("inscrit monument historique"). Der Stadtteil, in dem sich das Gebäude befindet, wurde 2017 in das Weltkulturerbe der UNESCO aufgenommen. Zudem bestätigte ein deutsches Landesamt für Denkmalpflege, dass das betreffende Gebäude als prägendes Beispiel der deutschen Architektur auch das nationale kulturgeschichtliche Erbe Deutschlands mittrage.
Sowohl das FG als auch der BFH haben mit obiger Begründung eine Steuerbegünstigung für die Aufwendungen abgelehnt, die der Kläger für Baumaßnahmen an seiner in Frankreich gelegenen Wohnung hatte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.04.2023, X R 4/21