28.07.2023
Rodelunfall: Rodelbahnbetreiberin nicht schadenersatzpflichtig
Die Betreiberin der Winterrodelbahn in Oberwiesenthal muss einer Touristin nach einem Rodelunfall keinen Schadenersatz zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden.
Einen den Parteien im ersten Termin unterbreiteten Vergleichsvorschlag, der auf eine Abgeltungszahlung von 10.000 Euro lautete, hatte die beklagte Rodelbahnbetreiberin nicht angenommen. Das OLG hat sodann Beweis erhoben zum Unfallhergang sowie zu der Frage, ob die Strecke durch die Beklagte gesperrt oder freigegeben war.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei es der Klägerin nicht gelungen, die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, dass am offiziellen Startpunkt der Rodelstrecke ein Sperrschild gestanden habe, so das OLG. Es liege eher nahe, dass die Klägerin und ihre Familie den Einstieg in die Rodelbahn nicht dort, sondern hinter dem Startpunkt gewählt hatten. Dies sei möglicherweise auch der Grund dafür, dass die Klägerin und ihre Familie beim Einstieg kein Sperrschild wahrgenommen hätten.
Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht ferner nicht dadurch verletzt, dass sie die Rodelstrecke nicht auch hinter dem offiziellen Startpunkt mit Warn- und Sperrschildern versehen habe. Solches sei Betreibern von Skipisten und Naturrodelbahnen, die sich zuweilen über eine Länge von mehreren Kilometern erstreckten und von allen Seiten frei zugänglich seien, nicht zumutbar. Schließlich sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die gesperrte Naturrodelbahn zu überwachen und gegen Personen einzuschreiten, die auf eigene Verantwortung diese Anlage außerhalb der Betriebszeiten benutzten.
Oberlandesgericht Dresden, 13 U 1378/22