27.07.2023
Photovoltaikanlage: Montagekosten als Handwerkerleistung absetzbar
Eine neue Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder Dach im selbstgenutzten Wohneigentum lohnt sich laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) jetzt steuerlich gleich mehrfach. Bereits seit dem 01.01.2023 entfalle beim Kauf einer neuen Anlage bei einer Leistung von bis zu 30 kWp die Mehrwertsteuer von 19 Prozent. Nun habe das Bundesfinanzministerium (BMF) zudem klargestellt, dass auch für das Installieren der Anlage durch Fachleute ein Steuerrabatt möglich ist (Schreiben vom 17.07.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001). Solche Aufwendungen sollen wie andere Arbeiten von Handwerkern im Haushalt begünstigt sein.
Die Steuerermäßigung kann laut BVL für im eigenen Haushalt installierte PV-Anlagen in Anspruch genommen werden. "Das kann auf dem Balkon der Wohnung, auf dem Wohngrundstück oder auf dem selbst genutzten Ferienhaus sein", erläutert Jana Bauer, stellvertretende BVL-Geschäftsführerin. Die einzige Bedingung sei, dass die Einnahmen aus der PV-Anlage steuerfrei sind – was meist der Fall sein dürfte.
Rückwirkend zum 01.01.2022 müssten Betreiber ihre Einnahmen nicht mehr versteuern, die sie durch eine PV-Anlage mit einer Leistung von maximal 30 kWp auf dem Dach ihres Einfamilienhauses und/oder deren Nebengebäude erzielen. Das gelte auch für Anlagen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses oder eines anderen Gebäudes, deren Leistung höchstens 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit beträgt.
Lasse zum Beispiel ein Ehepaar eine PV-Anlage mit neun kWp auf dem Dach seines Einfamilienhauses montieren, könne es die Kosten für den Handwerker in ihrer Steuererklärung geltend machen. Begünstigt ist laut BVL auch, wenn die Fachleute die Anlage vor Ort warten oder reparieren. Insgesamt könnten bis zu 6.000 Euro im Jahr an Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten für sämtliche Handwerkerarbeiten im Haushalt steuermindernd berücksichtigt werden. Davon zählten 20 Prozent, sodass maximal 1.200 Euro Steuerersparnis drin sei. Wurden bereits andere berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen im Jahr durchgeführt, reduziere sich folglich die höchstmögliche Steuerersparnis um den bereits verbrauchten Anteil. Materialkosten blieben immer außen vor und sollten in der Rechnung extra ausgewiesen sein. Wichtig sei auch, dass die Rechnung per Kontoüberweisung und nicht bar beglichen wird, so Jana Bauer.
Wird die Anlage aus öffentlichen Fördermitteln finanziert und sind daher keine Kosten entstanden, sei die Steuerermäßigung ausgeschlossen. "Ob der Steuerrabatt oder die staatliche Förderung günstiger ist, sollte jeder für sich prüfen", empfiehlt Jana Bauer.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 24.07.2023