26.07.2023
Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Bundessteuerberaterkammer sieht Verbesserungsbedarf
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat zum Referentenentwurf zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) Stellung genommen. Sie begrüßt die Konkretisierungen, die im Vergleich zum Diskussionsentwurf nun im Referentenentwurf vorgenommen worden seien, sieht aber dennoch Verbesserungsbedarf.
Die enge Anlehnung an das OECD-Regelwerk erfordere, einen Prozess aufzusetzen, der gewährleistet, dass neue Entwicklungen sowie auch Vereinfachungen im Rahmen der so genannten Administrative Guidance jeweils in das deutsche Recht überführt werden, so die BStBK. Dies stelle alle Beteiligten vor neue Herausforderungen. Deutschland müsse die weiteren Entwicklungen sowohl auf OECD-Ebene als auch auf europäischer Ebene genau verfolgen und sich für notwendige Anpassungen einsetzen.
Hier sollte Deutschland sein politisches Gewicht auch für mögliche Vereinfachungen in die Waagschale legen, fordert die BStBK – etwa bei der Nachverfolgung der latenten Steuern oder der Vorschläge, wie sie im Rahmen des Whitelisting von Staaten diskutiert werden, deren Besteuerung zweifelsfrei über der Mindeststeuerschwelle von 15 Prozent liegen, sowie die Reduzierung des Implementierungsaufwands aufgrund der Einführung nationaler QDMTTs auf Basis lokaler Rechnungslegungsstandards anstelle des von der OECD vorgegebenen Regelwerks. Die BStBK sehe es zudem auf OECD-Ebene sehr kritisch, wenn Staaten, die sich zunächst grundsätzlich mit der Umsetzung der OECD-Regelungen einverstanden erklärt haben, nun doch wieder Sonderregelungen für sich in Anspruch nehmen und dadurch Vorteile für ihre Konzerne erzielen. Dadurch werde das Ziel gleicher Wettbewerbsbedingungen faktisch wieder konterkariert.
Darüber hinaus erneuert die Steuerberaterkammer ihre Forderung, bei der Umsetzung der Mindestbesteuerung auf ein kooperatives Vorgehen von Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu achten. Dies bedeute, dass die Bemühungen, ein sehr komplexes Regelwerk einzuführen und umzusetzen, in der Art gewürdigt werden sollten, dass in der Anfangsphase vorkommende Fehler nachsichtig behandelt werden. Sanktionen in Form von Bußgeldern sollten entweder ganz ausgesetzt oder nur mild ausgestaltet werden, meint die Steuerberaterkammer. Strafrechtliche Folgen sollten ebenfalls unterbleiben, wenn erst im Nachhinein klar wird, dass zu Beginn noch offene Fragen falsch beantwortet wurden, eine Entscheidung aber nötig war, um die erforderlichen Berechnungen durchzuführen und eine Steuererklärung überhaupt abgeben zu können.
Schließlich sei wünschenswert, dass die Befassung mit der neuen Materie nicht durch unklare Begrifflichkeiten erschwert wird. So werde im vorliegenden Entwurf teilweise auf steuerrechtliche, teilweise aber auch auf andere Terminologien zurückgegriffen. Der Entwurf sollte in dieser Hinsicht noch einmal kritisch durchgesehen, die Begrifflichkeiten überprüft und gegebenenfalls soweit wie möglich vereinheitlicht werden.
Zudem sei die Umsetzung der MinBestRL eine gute Gelegenheit, um die bestehenden (Missbrauchsvermeidungs-)Normen zu systematisieren und mehrfach parallele Besteuerungsverfahren zu vermeiden, meint die BStBK. Sie begrüße daher ausdrücklich die Ergänzungen des MinBestRL-UmsG um im Zusammenhang stehende Begleitmaßnahmen, wie etwa die lang erwartete Absenkung der Niedrigsteuergrenze für die Hinzurechnungsbesteuerung auf 15 Prozent. Nichtsdestotrotz sollten die (Missbrauchsvermeidungs-)Normen insbesondere mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung weiter standardisiert, vereinfacht oder abgeschafft werden, um möglichst ein einheitliches Konzept zu erreichen.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 21.07.2023