26.07.2023
Schlechtes Wetter: Ist kein Reisemangel
Schlechtes Wetter am Urlaubsort begründet keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Dies gilt auch dann, wenn Nebel und Regen die Sicht auf Landschaft und Tierwelt des Zielortes (hier: Ecuador) behinderten, wie das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden hat.
Die Klägerin hatte für Ende Dezember 2021 für sich und ihren Partner eine einwöchige Pauschal-Rundreise nach Ecuador für einen Gesamtpreis von rund 18.000 Euro gebucht. Nach Durchführung der Reise verlangte sie eine Minderung von rund 6.000 Euro des Reisepreises.
Sie begründete dies insbesondere damit, bei einer Rundwanderung um einen laut Reiseankündigung "traumhaft schönen Kratersee" sei von dem See wegen Nebels nichts zu sehen gewesen. Starkregen und Nebel hätten außerdem bei einer Fahrt durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft verhindert. Auch während einer zweitätigen Durchquerung des Amazonas Dschungels hätte wegen des starken Regens von der versprochenen Tierwelt nichts erblickt werden können. Der auf dem Programm stehende Besuch einer Fledermaushöhle habe wegen Überflutung nicht stattfinden können.
Darüber hinaus habe es in einem Hotel kein warmes Wasser geben. Bei einer mehrtägigen Fahrt auf einem Katamaran sei der Lärm durch einen defekten Generator so erheblich gewesen, dass sich die Reisenden in der zweiten Nacht entschlossen hätten, an Deck zu schlafen. Der Katamaran habe dann nicht in Santa Cruz, sondern in Baltra geankert und zwar mit Blick auf die örtliche Tankstelle und den Flughafen. Schließlich sei ein Tagesausflug ausgefallen.
Das LG gab der Klage teilweise statt. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe der Reiseveranstalter zwar nicht darauf hinweisen müssen, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit herrscht. Denn dies hätte bereits durch eine einfache Internetrecherche erkannt werden können. Wetterbedingungen seien nicht Leistungsbestandteil der gebuchten Reise.
Demgegenüber erkannte das Gericht aber eine Minderung von zehn Prozent des errechneten Tagesreisepreises für den unterbliebenen Besuch der Fledermaushöhle, in Höhe von 20 Prozent des Tagesreisepreises für die fehlende Warmwasserversorgung in einem Hotel, von 30 Prozent für die Lärmbelästigung auf dem Katamaran und 40 Prozent für den entfallenen Tagesausflug sowie die Anfahrt von Baltra statt Santa Cruz mit Blick auf Tankstelle und Flughafen.
Diese Reduzierungen der Tagesreisepreise führten zu einer Verurteilung des Reiseveranstalters auf Zahlung von rund 800 Euro an die Klägerin.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.3.2023, 2-24 O 102/22, nicht rechtskräftig