25.07.2023
Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen: Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich
Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz – EstG) gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Dies stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben zum persönlichen Anwendungsbereich der Steuerbefreiung klar.
Zum sachlichen Anwendungsbereich führt das BMF aus, dass für Zwecke des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) maßgeblich sei. Eine Photovoltaikanlage bestehe dabei im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler. Begünstigt seien mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie zum Beispiel Gartenhäuser, Garagen, Carports). Begünstigt sind laut BMF auch dachintegrierte und so genannte Fassadenphotovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage sei ertragsteuerlich als ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
Zum Umfang der Steuerbefreiung heißt es in dem Schreiben, umfasst seien Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen gehörten insbesondere die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (zum Beispiel an Mieter), Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer. Entnahmen liegen laut BMF vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird.
Das ausführliche Schreiben des BMF steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.07.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001