24.07.2023
Beruflich veranlasste Stellplatzkosten: Im Rahmen beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung nicht abzugsfähig
Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Absatz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesfinanzhof (VI R 4/23) eingelegt wurde.
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz, den der Kläger separat angemietet hat, zu den Unterkunftskosten einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung.
Der Kläger machte mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 (Streitjahr) die jährlichen Stellplatzkosten neben Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als sonstige Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt versagte unter Verweis auf den im Streitfall ausgeschöpften gesetzlichen Höchstbetrag der Mehraufwendungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG von 12.000 Euro jährlich die Anerkennung. Nach dem einschlägigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2020 (BStBl. I 2020, 1228) seien die Aufwendungen für den Stellplatz Teil der (gedeckelten) Unterkunftskosten und deshalb nicht zusätzlich abziehbar.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes gehörten die Mietkosten des Klägers für den Tiefgaragen-Stellplatz nicht zu den Kosten der Wohnung, so das FG. Vielmehr seien sie unter Beachtung der Einzelfallumstände nur mittelbar und gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung beziehungsweise Nutzung der Zweitwohnung angefallen und deshalb den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzuordnen.
Auch der BFH habe Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung schon bislang den sonstigen Mehraufwendungen und nicht den beschränkt abzugsfähigen beruflichen Mobilitätskosten zugerechnet, so das FG (BFH, Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11). Hieran habe sich durch die Neuregelung des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nichts geändert. Denn diese Kosten würden (ebenso wie die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände oder für gemietete Möbel) nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den eigenen (Firmen-)Pkw in der Tiefgarage geschützt abstellen zu können.
Unerheblich sei, dass die durch den Kläger abgeschlossenen Mietverträge inhaltlich aufeinander Bezug nehmen. Auch der Umstand, dass sich die Tiefgarage im gleichen Gebäude befindet und der Stellplatz durch den gleichen Vermieter überlassen wurde, nehme dem Kläger nicht den mit der Stellplatzüberlassung verbundenen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten, so das FG.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2023, 10 K 202/22, nicht rechtskräftig