24.07.2023
Hundebiss: Führer eines Polizeihundes kann für Folgen auch persönlich haften
Hunde sind immer so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht in grob fahrlässiger Art und Weise, muss er persönlich für die Folgen einstehen. Dies stellt das Landgericht (LG) Lübeck klar.
Ein Polizeibeamter hatte seinen Diensthund am Strand frei laufen lassen. Der Hund fiel ein Kind an. Er schnappte nach diesem und biss es mehrfach an Kopf und Beinen. Das Kind musste in ärztliche Behandlung. Es erlitt aber keine dauerhaften Verletzungen oder Narben.
Das LG Lübeck entschied nach einer Beweisaufnahme, dass der Polizeibeamte grob fahrlässig gehandelt habe, als der den Hund von der Leine ließ. Zu diesem Zeitpunkt seien das Kind und seine Mutter bereits in der Nähe gewesen. Dies hätte der Hundeführer auch erkennen müssen. Denn der Strandabschnitt sei gut zu überblicken. Das Kind habe kurz vor dem Angriff des Hundes eine Buhne zum Balancieren genutzt. Auch seine Mutter sei gut zu sehen gewesen.
Vor diesem Hintergrund habe der Polizeibeamte seine Pflichten grob verletzt. Denn in der Freizeit bestehe die Dienstpflicht, einen Diensthund jedenfalls dann nicht frei laufen zu lassen, wenn der Dienstführer mit dem Diensthund nicht allein ist und erkennbar weitere, unbeteiligte Dritte (wie hier die Zeugin mit ihrem Kind) anwesend sind.
Der Hundeführer müsse nun dem Land Schleswig-Holstein circa 2.000 Euro auf eigene Kosten erstatten, so das LG. Diesen Betrag habe das Land bereits zuvor an das Kind gezahlt.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 23.06.2023, 15 O 81/22, noch nicht rechtskräftig