24.07.2023
Erkennbare Unebenheiten einer Restaurantterrasse: Gastwirt haftet nicht für Sturz eines Gastes
Der Besucher einer im Außenbereich einer Gaststätte liegenden Terrasse, deren Belag einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt, kann nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen. Deswegen haftet der Gastwirt nicht unbedingt, wenn der Gast stürzt und sich verletzt. Der Restaurantinhaber sei nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der Terrasse herzustellen. Gäste müssten ihren Gang den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen.
Der Kläger besuchte an einem frühen Sommerabend an einem sonnigen und hellen Tag die Gaststätte des Beklagten. Diese verfügt über eine Terrasse im Außenbereich, die mit Natursteinen belegt ist. In den Zwischenräumen der Steine befindet sich Beton. Der Steinbelag weist Unebenheiten und Fugen auf. Nachdem der Kläger seine Bestellung aufgegeben und die Toilette aufgesucht hatte, stürzte er auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem Tisch und verletzte sich. Er nimmt den Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf Schadenersatzansprüche berufen, bestätigte das OLG. Es sei bereits nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen er gefallen sei. Die vom Kläger betonte grundsätzlich Fehleranfälligkeit des menschlichen Ganges, der seinen Angaben nach zu den unsichersten Fortbewegungsvorgängen unter Lebewesen gehöre, falle nicht dem Beklagten zur Last. Der Kläger habe auch keine konkreten Angaben zur Ursache des Sturzes gemacht. Insbesondere habe er weder die konkrete Örtlichkeit des Unfalls noch die Ausgestaltung des dort befindlichen Bodenbelags dargelegt.
Der Beklagte habe grundsätzlich nur die Vorkehrungen zu treffen gehabt, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich gewesen seien. Diesen Anforderungen habe der Beklagte hier genügt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, "einen schlechthin gefahrenfreien Zustand der Terrassenfläche herzustellen", sondern habe nur solchen Gefahren entgegenwirken müssen, auf die sich der Benutzer nicht einzustellen vermag.
Dabei könne grundsätzlich von den Gästen verlangt werden, dass sie sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbiete. Das Erscheinungsbild der Terrasse habe hier den Nutzern unmittelbar verdeutlicht, dass sie beim Begehen der Fläche nicht auf ein sämtliche Unebenheiten nivellierendes Geländes stoßen. Der Gang sei damit den Örtlichkeiten anzupassen gewesen.
Soweit ein Gastwirt zwar auch damit rechnen müsse, dass seine Gäste wegen des Genusses von alkoholischen Getränken oder sonstiger Umstände in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein könnten, sei weder dargetan, dass der Belag bei verminderter Aufmerksamkeit kein gefahrloses Begehen ermöglichte noch, dass der Kläger in seiner Gefahrenkognition vermindert gewesen sei.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 6.7.2023 und Beschluss vom 18.7.2023, Az. 11 U 33/23