20.07.2023
Instandhaltungsrücklage: Nur bedingt als Werbungskosten absetzbar
Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind verpflichtet, eine Instandhaltungsrücklage zu bilden. Das Geld dient der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Wird die Eigentumswohnung vermietet, können die Beiträge in die Instandhaltungsrücklage von der Steuer abgesetzt werden – allerdings erst, wenn Geld für Erhaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Reparatur ausgegeben wird. Nur dann zählten die Beiträge zu den Werbungskosten, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) unter Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, IX B 144/05).
Denn erst, wenn die Verwaltung tatsächlich Rechnungen mit der Instandhaltungsrücklage begleiche, werde klar, für was das Geld verwendet wurde, so die Argumentation des BFH. Floss das Geld in einen Erhaltungsaufwand – also zum Beispiel eine Reparatur – könnten die Beiträge in die Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung eingetragen werden.
Sei die Instandhaltungsrücklage aufgebraucht, könne die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Sonderumlage beschließen, fährt die VLH fort. Auch hier gelte, dass die Beiträge als Werbungskosten erst in dem Jahr abgesetzt werden könnten, in dem die für die Sonderumlage veranschlagten und vereinnahmten gemeinschaftlichen Beiträge für die geplante Maßnahme ausgegeben wurden.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 11.07.2023