20.07.2023
Kleine Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde: Dürfen nicht ohne Umweltprüfung überplant werden
Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde, die weniger als 10.000 Quadratmeter groß sind, dürfen nicht im beschleunigten ohne Umweltprüfung überplant werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. § 13b Satz 1 BauGB, der dies ermögliche, sei mit EU-Recht nicht vereinbar.
Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Der Plan setzt für ein circa drei Hektar großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens begegne keinen Bedenken. § 13b BauGB sei mit der Strategische Umweltprüfungs-RL (SUP-Richtlinie) vereinbar, seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.
Das BVerwG hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Er sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Die Vorschrift verstoße gegen Artikel 3 Absätze 1 und 5 der SUP-RL. Artikel 3 Absatz 1 SUP-RL verlange eine Umweltprüfung für alle Pläne nach den Absätzen 2 bis 4, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall sei, bestimmen die Mitgliedstaaten für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze (Artikel 3 Absatz 5 SUP-RL). Der nationale Gesetzgeber habe sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese müsse nach der Rechtsprechung des zur Auslegung des Unionsrechts berufenen Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber dürfe sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen, konstatiert das BVerwG.
Diesem eindeutigen und strengen Maßstab werde § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollen, erlaube § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – sind aus Sicht des BVerwG nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gelte schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.
§ 13b BauGB dürfe daher wegen des Vorrangs des EU-Rechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche, vom Antragsteller fristgerecht gerügte Verfahrensmangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2023, BVerwG 4 CN 3.22