19.07.2023
Künstlerischer Wettbewerb: Keine Überprüfung auf Staatskosten
Das Landgericht (LG) München II hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage abgelehnt, mit der die Preisvergabe eines Skulpturen- und Gestaltungswettbewerbs angegriffen und der Ersatz von Kosten zur Herstellung eines Werkes begehrt wurde. Wie das LG mitteilt, hat das Oberlandesgericht München das Urteil nun bestätigt.
Die Entscheidung eines Preisgerichts dürfe im Hinblick auf ihre Verbindlichkeit bereits grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern allenfalls auf schwerwiegende Mängel, die offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflusst haben, überprüft werden. Schwerwiegende Mängel seien jedoch nicht vorgetragen worden, so das LG. Dass der Antragssteller den Wettbewerb ohne die Teilnahme des Siegers gewonnen hätte und sich damit seine Aufwendungen (insbesondere die Kosten der eigens für den Wettbewerb angefertigten Arbeit) angesichts des Preisgeldes rentiert hätten, sei nicht ausreichend schlüssig vorgetragen. Denn die Jury habe keine andere Arbeit als die des Gewinners als preiswürdig angesehen. Der zweite und dritte Preis seien nicht vergeben worden.
Dem Antragssteller verbleibt laut LG nun die Möglichkeit, auf eigene Kosten zu klagen.
Landgericht München II, Beschluss vom 01.03.2023, 14 O 4110/22, rechtskräftig