18.07.2023
Supermärkte: Müssen auch platte Pfanddosen zurücknehmen
Supermärkte müssen Pfanddosen auch dann zurücknehmen, wenn sie plattgedrückt oder beschädigt sind. Einzige Voraussetzung: Sie müssen eindeutig als pfandpflichtig erkennbar sein. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in zweiter Instanz auf die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden, die auf die Beschwerde eines Verbrauchers gegen den Discounter Lidl geklagt hatte.
Wie die Verbraucherzentrale berichtet, waren die Pfanddosen des Verbrauchers in einer Lidl-Filiale abgelehnt worden, weil diese plattgedrückt waren – am Pfand-Logo seien sie jedoch eindeutig als pfandpflichtig erkennbar gewesen. Im Laden sei die Vermutung geäußert worden, dass der Verbraucher die Dosen schon einmal in einem Pfandautomaten abgegeben habe und diese deswegen so platt seien. Der Kunde habe sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale beschwert.
Diese habe schließlich Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben, nachdem der Konzern zuvor keine Unterlassungserklärung hatte abgeben wollen. Nachdem die Verbraucherzentrale in erster Instanz Recht bekommen hatte, legte Lidl Berufung ein – allerdings ohne Erfolg.
Das OLG Stuttgart entschied, dass eine Pflicht zur Rücknahme der Dosen bestehe. Dies ergebe sich aus den einschlägigen Vorschriften des Verpackungsgesetzes. Die betreffende Norm des § 15 Absatz 1 S. 1 VerpackG stelle schon nach ihrem Wortlaut keine Anforderungen an den Zustand der zur Rücknahme angebotenen Verpackung, sondern bestimme den Kreis der zurückzunehmenden Verpackungen abstrakt mittels Vergleichs mit den vom Unternehmer vertriebenen.
Entscheidend für die Auslegung sei, dass bei Einwegverpackungen der abfallbezogene Sinn der Norm konterkariert würde, müssten diese nur dann zurückgenommen werden, wenn sie dem Rücknahmepflichtigen in oder nahe der Originalform angedient werden.
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, PM vom 14.07.2023 und Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.23, 2 U 32/22, noch nicht rechtskräftig