17.07.2023
Außenprüfung: Darf auch gegenüber Berufsgeheimnisträgern angeordnet werden
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) geklärt, dass die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger auch im Hinblick auf einen mit der Prüfung verbundenen möglichen Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand von Belegen per se weder unverhältnismäßig noch willkürlich ist. Hierauf weist der BFH in einem Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision hin.
Ferner sei in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass über die Frage, ob und in welchem Umfang ein Berufsgeheimnisträger Unterlagen mit mandantenbezogenen Angaben innerhalb der Außenprüfung vorlegen und gegebenenfalls schwärzen muss, im Rahmen der Anfechtung eines konkreten Vorlageverlangens zu entscheiden ist, so der BFH weiter.
Zu Berufsgeheimnisträgern zählen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihr Recht zur Verweigerung von Auskünften könne nur die Mitwirkungspflicht im Rahmen der Außenprüfung, nicht aber die Zulässigkeit der Prüfung selbst beschränken, betont der BFH. Dies werde vom BFH insbesondere mit dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung begründet. Dessen Befolgung, so der BFH, könnte beeinträchtigt werden, wenn sich Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Berufung auf eine Verschwiegenheitspflicht der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben generell entziehen könnten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.06.2023, VIII B 13/22