17.07.2023
Äußerung zu Zusammenarbeit mit Anhängern der "Querdenker-Bewegung": Ist zulässige Meinungsäußerung
Es stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, wenn eine Zeitung – gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte – äußert, dass eine bestimmte Person "mit Anhängern der Querdenker-Bewegung" zusammenarbeitet. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Die Klägerin erbringt unter anderem Beratungsdienstleistungen als so genannte Profilerin und tritt als Rednerin auf Veranstaltungen auf. Die beklagte überregionale Tageszeitung berichtete über die Teilnahme der Klägerin als Expertin bei einer Fernsehsendung. Die Klägerin wendet sich im Eilverfahren gegen die in dem Bericht enthaltene Aussage, dass sie "mit Anhängern der Querdenker-Bewegung" zusammenarbeite. Das Landgericht hatte ihrem Unterlassungsbegehren insoweit stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Zeitung hatte Erfolg. Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, so das OLG. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung. Der Begriff der "Querdenker-Bewegung" sei unscharf. Er beschreibe nach Ausbruch der Corona-Pandemie "eine äußerst heterogene, nicht klar zu umreißende Initiative, die die Pandemie beziehungsweise das Corona-Virus leugnet, Schutzmaßnahmen des Staates zur Bekämpfung und Eindämmung der Corona-Pandemie ablehnt und dabei auch Verschwörungserzählungen verbreitet", so das OLG.
Die Beklagte habe aus Äußerungen und Kontakten zu vier im Artikel genannten Personen darauf geschlossen, dass diese Personen der Bewegung zuzuordnen seien. Die Beklagte habe für diese Einschätzung auch tatsächliche Anhaltspunkte vorgebracht. Die Klägerin habe ihrerseits mit allen vier Personen unstreitig zusammengearbeitet. Der Leser verstehe dies so, dass die Klägerin mit den Personen für bestimmte Ziele oder an der gleichen Sache gemeinsam arbeite. Es bleibe offen, um welche Ziele/Gebiete/Aufgaben es sich bei der Zusammenarbeit handele. Ausreichend sei, dass die vier Personen auf der VerIagswebseite der Klägerin neben anderen als für sie tätige "handverlesene Autoren" aufgeführt seien. Der Artikel biete dem Leser auch keinen Anhalt, dass die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der "Querdenker-Bewegung" stehe.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.6.2023, 16 U 74/22, unanfechtbar