14.07.2023
Schließung der Ganztags-Waldorfschule Duisburg: War rechtmäßig
Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte der Ganztags-Waldorfschule Duisburg mit Ablauf des 31.07.2023 die Betriebsgenehmigung entziehen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und damit den Antrag des Trägervereins "Ganztags-Waldorfschule Duisburg e.V." abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den weiteren Betrieb der in Duisburg-Hüttenheim ansässigen Waldorfschule als Ersatzschule nicht mehr vorlägen.
Nach der Planung des Schulträgers für das Schuljahr 2023/2024 seien an der Schule nicht ausreichend Lehrkräfte mit einer wissenschaftlichen Qualifikation vorhanden, die mit der von Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertig ist. Für die weit überwiegende Mehrzahl der an der Schule angebotenen Fächer (etwa Deutsch, Französisch, Geschichte, Sozialwissenschaften, Biologie, Physik, Religion, Musik und Chemie) sei der Unterricht durch ausreichend qualifizierte Lehrer nicht gesichert. Für weitere Fächer (etwa Mathematik) stünden zwar qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung, allerdings nicht in einem den Unterricht in allen Jahrgangsstufen absichernden Umfang.
Überdies habe die Schule bereits seit acht Jahren keine Schulleitung, die über die für diese Position notwendige Qualifikation verfügt. Vielmehr werde dieser Posten seit 2015 durch eine Vakanzvertretung ausgefüllt; dies sei der Bezirksregierung Düsseldorf als oberer Schulaufsichtsbehörde indes erst 2022 angezeigt worden.
Schließlich bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der Schulträger beziehungsweise der Vorstand des Trägervereins die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit aufweist, so das VG weiter. So sei es etwa in den vergangenen Jahren und bis heute fortwährend versäumt worden, gegenüber der Schulaufsichtsbehörde erforderliche Anträge fristgerecht zu stellen, Unterlagen vollständig einzureichen, das Amt der Schulleitung hinreichend qualifiziert zu besetzen und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. All diese Säumnisse ließen auf fehlende grundlegende Kenntnisse des Ersatzschulrechts und damit auf die fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Vorstands des Trägervereins schließen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2023, 18 L 1545/23, nicht rechtskräftig