13.07.2023
Internationale Unternehmensbesteuerung: Reform kommt
138 Staaten haben sich im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf eine faire Aufteilung von Besteuerungsrechten und eine globale effektive Mindestbesteuerung mit einem einheitlichen Steuersatz von 15 Prozent geeinigt – eine echte Revolution im internationalen Steuerrecht, so das Bundesfinanzministerium (BMF). Die globale effektive Mindestbesteuerung werde nun in nationales Recht umgesetzt.
Eine klare Trennung zwischen konventioneller und digitaler Wirtschaft sei nahezu unmöglich geworden, erläutert das BMF. Daher seien Regeln erforderlich, die für alle Geschäftsmodelle unabhängig vom Digitalisierungsgrad funktionieren. Dies gelte insbesondere für Regelungen im Steuerrecht, um sicherzustellen, dass die großen Unternehmen einen fairen Beitrag zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben leisten.
Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft und die daraus resultierenden veränderten Wertschöpfungsprozesse stellten eine der größten Herausforderungen für die internationalen Besteuerungsprinzipien dar: Immaterielle Werte und grenzüberschreitende Dienstleistungen erlaubten es Unternehmen, ohne physische Präsenz in Staaten tätig zu werden und so Gewinne zu erzielen, die sie nach den bisherigen Besteuerungsprinzipien vor Ort nicht zu besteuern brauchen.
Die Digitalisierung erleichtere zudem aggressive Steuerplanungen, zum Beispiel durch die Verlagerung von Gewinnen aus Hoch- in Niedrigsteuerländer, so das BMF weiter. Dies erschwere die Akzeptanz der geltenden Regelungen, begünstige aber auch einen exzessiven und ruinösen Steuersenkungswettbewerb der Staaten. Das schade dem Wirtschaftsstandort Deutschland und den hier tätigen Unternehmen.
Um eine Lösung für diese steuerlichen Herausforderungen zu finden, habe die OECD im Auftrag der G20 das so genannte Zwei-Säulen-Projekt ins Leben gerufen.
Unter Säule 1 entwickeln die Staaten laut BMF ein neuartiges System der Zuordnung internationaler Besteuerungsrechte für die größten und profitabelsten Konzerne der Welt. Durch die Schaffung neuer Anknüpfungspunkte sollen Besteuerungsrechte vom Ansässigkeitsstaat in Marktstaaten umverteilt werden, in denen Unternehmen Gewinne erwirtschaften, ohne physisch präsent zu sein.
Neben der Umverteilung der Besteuerungsrechte sei die Säule 1 auch von dem übergeordneten Ziel getragen, die globale Steuerrechtsordnung zu stabilisieren. Durch diesen gemeinsamen Ansatz werde ein kollektives System geschaffen, das die Einführung nationaler Maßnahmen (insbesondere nationaler Digitalsteuern) überflüssig machen soll. Dies beuge internationaler Doppelbesteuerung vor und schaffe Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Säule 1 solle durch einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag umgesetzt werden, der derzeit verhandelt werde, so das BMF.
Säule 2 beinhalte den Vorschlag einer globalen effektiven Mindestbesteuerung. Diesen Vorschlag hätten Frankreich und Deutschland gemeinsam in die Diskussion eingebracht. Das Grundprinzip einer globalen effektiven Mindestbesteuerung sei vergleichsweise klar: Alle Staaten einigen sich auf ein weltweit gültiges Mindestniveau der Besteuerung. Wird dieses in einem konkreten Fall nicht erreicht, komme es zu einer Nachversteuerung. Die Höhe dieser Nachversteuerung richte sich dabei nach der Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung in einem Land und dem vereinbarten Mindeststeuersatz. Insgesamt führt dieser Ansatz nach Einschätzung des BMF zu mehr Steuerfairness auf internationaler Ebene. Zudem begegne die globale effektive Mindestbesteuerung wirksam den steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung und der Möglichkeit der gezielten Verlagerung immaterieller Werte in Niedrigsteuergebiete ergeben.
Bundesfinanzministerium, PM vom 10.07.2023