13.07.2023
EuGH-Vorlage: Strategische Umweltprüfung vor Erlass einer Natura 2000-Landschaftsschutzgebietsverordnung?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, ob nach EU-Recht vor Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, mit der ein europäisches Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet unter Schutz gestellt wird, eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht. Hierum bittet das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen, das zur Vorabklärung durch den EuGH ein Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Bäche im Artland" im Landkreis Osnabrück ausgesetzt hat.
Naturschutzgebietsverordnungen und Landschaftsschutzgebietsverordnungen, mit denen europäische Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete sowie Europäische Vogelschutzgebiete) unter Schutz gestellt werden, sind bisher in Niedersachsen, und soweit ersichtlich auch im restlichen Bundesgebiet, vor ihrem Erlass keiner Strategischen Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unterzogen worden.
Ein solches Erfordernis könnte sich aber aus der Sicht des OVG aus der SUP-Richtlinie sowie aus der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) ergeben, wenn derartige Verordnungen neben unter anderem der Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet und der Aufstellung von für das Gebiet geltenden Geboten und Verboten auch Regelungen enthalten, die bestimmte Tätigkeiten wie etwa die Gewässerunterhaltung, die Fischerei, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft vom Anwendungsbereich der aufgestellten Gebote und Verbote ausnehmen.
In diesem Zusammenhang ersucht das OVG daher den EuGH um Klärung einer Reihe von in der europäischen und deutschen Rechtsprechung offenen Auslegungsfragen zur SUP-Richtlinie und zur FFH-Richtlinie, deren Beantwortung möglicherweise Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Natura 2000-Unterschutzstellungsverordnungen haben könnte.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2023, 4 KN 204/20