11.07.2023
Bauvorhaben: Vorherige Einigung mit Grundstücksnachbarn ratsam
Wer auf dem Nachbargrundstück bauen will, sollte vor Baubeginn eine Einigung mit seinem Grundstücknachbarn treffen. Anderenfalls droht der Rückbau – auch wenn dessen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wie ein vom Landgericht (LG) Lübeck entschiedener Fall zeigt.
Die Klägerin, eine Kleinstadt in Schleswig-Holstein, ist Eigentümerin eines zur Ostsee hin gelegenen Strandabschnitts. 2017 erwarb der Beklagte ein an den Strandabschnitt der Klägerin angrenzendes Grundstück. Dieses war durch eine mit Hecken bewachsene und zum Strand auslaufende Böschung vom Grundstück der Klägerin getrennt.
Zwischen Ende 2020 und Ende Juni 2021 ließ der Beklagte das Gehölz entfernen und auf dem Grundstück der Klägerin eine senkrechte Abböschung, eine Treppe und einen Plattenweg in Richtung Ostsee legen. Den Bereich hinter der Abböschung ließ der Beklagte auf einer Breite von circa fünf Metern mit Sand anschütten und mit Strandhafer bepflanzen. Parallel hierzu versuchte der Kläger erfolglos einen etwa fünf Meter breiten Grundstücksstreifen von der Klägerin zu kaufen, zu mieten oder zu pachten.
Die Klägerin veranlasste hierauf eine Grenzvermessung, forderte den Beklagten mit anwaltlicher Hilfe im November 2021 zum Rückbau und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf ihrem Grundstück auf und brachte den Fall schließlich vor das LG Lübeck. Hier unterlag der Beklagte.
Das LG begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Beklagte, dessen eigene Einigungsbemühungen mit der Klägerin gescheitert waren, sich auch nicht auf Abmachungen zwischen dem Voreigentümer seines Grundstücks und der Klägerin berufen konnte. Denn er habe seine Behauptung, dass die Nutzung eines Grundstückstreifens der Klägerin mit dem Voreigentümer vertraglich vereinbart worden sei, vor Gericht nicht beweisen können.
Als unerheblich wertete das Gericht auch den Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin die Pflege des überbauten Grundstückstreifens durch den Voreigentümer geduldet habe. Denn die landschaftsbaulichen Umgestaltungsarbeiten des Beklagten seien weit über den durch ihn behaupteten Heckenschnitt und die Rasenpflege durch den Voreigentümer hinausgegangen. Und auch mit dem Einwand, dass die Klägerin den Eigentümern der Nachbargrundstücke bereits vor Jahrzehnten Grundstücksteile verkaufte, hatte der Beklagte keinen Erfolg. Das LG verwies diesbezüglich darauf, dass auch nach diesen Verkäufen die Breite des dort verbliebenen Uferstreifens der Klägerin der Breite des Uferstreifens hinter dem Grundstück des Beklagten entspricht.
Damit konnte der Beklagte sich zur Abwehr der Forderungen der Klägerin nur noch darauf berufen, dass ihm der Rückbau seiner Anlagen aus finanzieller Sicht unzumutbar sei. Damit drang er jedoch nicht durch. Das LG verwies darauf, dass der Rückbau für den Beklagten sicherlich mit erheblichen Kosten verbunden sei. Er sei ihm ungeachtet dessen aber zuzumuten. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte nicht von der Rechtmäßigkeit seiner Arbeiten ausgehen durfte. Er habe schließlich durch seine Anfragen an die Klägerin gezeigt, dass er wusste, dass er selbst nicht Grundstückseigentümer war. Dass er dennoch Fakten schuf, habe sich jetzt nicht zu seinen Gunsten auswirken können, unterstreicht das LG.
Es bleibe es für den Beklagten nicht allein bei den Kosten des Rückbaus und des Rechtsstreits. Laut LG wurden ihm zusätzlich die Kosten der Grenzvermessung und der vorgerichtlichen Tätigkeit der Anwälte der Klägerin auferlegt.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 26.06.2023, 10 O 298/22, nicht rechtskräftig