11.07.2023
Ausbau der Solarenergie: Geht in der Regel Denkmalschutz vor
Den Eigentümern von Kulturdenkmälern muss grundsätzlich die Errichtung von Solaranlagen genehmigt werden, auch wenn sie das Denkmal beeinträchtigen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Beeinträchtigung auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird. In einem vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz zu entscheidenden Fall hatte eine auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtete Klage allerdings keinen Erfolg. Denn es komme auf den jeweiligen Einzelfall an.
Der Kläger, Eigentümer eines Baudenkmals in der Stadt Bad Kreuznach, beantragte zunächst erfolglos bei der Beklagten die Errichtung eines zwei Meter hohen Solarzaunes auf der Einfriedungsmauer seines denkmalgeschützten Anwesens. Im Klageverfahren trug er vor, Klimaschutzbelange müssten dem Denkmalschutz vorgehen. In der näheren Umgebung seines Anwesens seien weitere modernere bauliche Maßnahmen durchgeführt worden. Dem trat der Beklagte entgegen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung des beantragten Solarzaunes lägen nicht vor, so die Koblenzer Richter. Beim Anwesen des Klägers handele es sich um ein Denkmal im Sinne des Gesetzes, das durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt werde. Die Beklagte sei hingegen nicht verpflichtet, die aus diesem Grund notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.
Zwar sei nach dem 2022 in Kraft getretenen Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien der Ausbau erneuerbarer Energien im Rahmen der Abwägung verschiedener Schutzgüter ein vorrangiger Belang. Dies führe dazu, dass auch im Denkmalschutzrecht grundsätzlich dieser Vorrang zu berücksichtigen sei. Nur bei Denkmälern von überragender Bedeutung sei eine andere Bewertung gerechtfertigt. Um ein solches Denkmal handele es sich beim Baudenkmal des Klägers nicht.
Allerdings sei der Eigentümer bei der Beeinträchtigung eines Denkmals verpflichtet, diese möglichst gering zu halten. Es obliege ihm, den Nachweis hierüber zu erbringen. Nach dem von dem VG vor Ort gewonnenen Eindruck wäre die Platzierung von Solaranlagen auf dem Walmdach des Gebäudes für das Baudenkmal des Klägers von deutlich geringerer Eingriffsqualität. Zudem käme die Errichtung von Solarenergieanlagen auf den Freiflächen des Anwesens in Betracht. Da sich der Antrag des Klägers mit diesen Alternativen nicht befasse, könne er – jedenfalls derzeit – die Erteilung der beantragten Genehmigung für einen Solarzaun nicht verlangen.
Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.06.2023, 1 K 922/22.KO, nicht rechtskräftig