10.07.2023
Tagespflegeerlaubnis: Eilantrag gegen Aufhebung wegen mangelnder persönlicher Eignung erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover (3 B 1394/23) als unzulässig verworfen, mit der dieses den Eilantrag der Betreiberin einer Kinderbetreuung gegen die Aufhebung ihrer Tagespflegeerlaubnis abgelehnt hatte.
Der Landkreis Hameln-Pyrmont entzog der Antragstellerin mit Bescheid vom 06.02.2023 die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege mit sofortiger Wirkung und untersagte ihr überdies, die Kindertagespflege durch von ihr abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen auszuüben. Bei zwei vorhergehenden Überprüfungen vor Ort hatten Mitarbeiter des Jugendamtes des Landkreises verschiedene Mängel festgestellt, unter anderem wurde die zulässige Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder überschritten.
Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte nach Durchführung einer Ortsbesichtigung und einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Landkreises im Klage- sowie im Eilverfahren.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung im Eilverfahren hat das OVG nunmehr als unzulässig verworfen, da ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Nach § 146 Absatz 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung müsse die Beschwerde unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Antragstellerin habe bereits nicht sämtliche Begründungselemente angegriffen, auf die das VG seine Entscheidung jeweils selbstständig tragend gestützt habe. Sie habe daher nicht aufgezeigt, weshalb die Entscheidung des VG zu ändern sei.
Den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genüge es nicht, das nicht näher begründete Ergebnis einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzutragen, ohne sich mit der Argumentation der Entscheidung des VG auseinanderzusetzen, betont das OVG. Das VG habe seine Entscheidung unter anderem auf wiederholte Überschreitungen der zulässigen Höchstgrenze gleichzeitig zu betreuender Kinder, die Betreuung eines Tagespflegekindes jedenfalls für einen Zeitraum von rund 30 Minuten durch die minderjährige Tochter der Antragstellerin in einem brandschutztechnisch dafür nicht zugelassenen Teil des Gebäudes sowie eine verschlossene Haupteingangstür des Gebäudes, obgleich diese als Notausgang gekennzeichnet sei, gestützt. Mit diesen gewichtigen Argumenten habe sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend beziehungsweise überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2023, 14 ME 64/23, unanfechtbar