05.07.2023
Teilkaskoversicherung: Zur Haftung bei (vermeintlichem) Wildunfall
Behauptet der Fahrer eines teilkaskoversicherten Fahrzeugs, aufgrund eines Wildwechsels in einen Graben gefahren zu sein, so ist die Versicherung nur dann zur Regulierung des entstandenen Sachschadens verpflichtet, wenn der Vortrag des Fahrers durch objektive Anhaltspunkte gestützt werden kann. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Koblenz hervor.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw, der bei der Beklagten teilkaskoversichert ist. Der Ehemann der Klägerin befuhr mit dem Pkw am Unfalltag eine Straße, die durch ein Waldstück führt. Auf nasser Fahrbahn rutschte er mit dem Pkw in den Graben, wo das Kfz mit einem Baumstumpf kollidierte. Durch den Aufprall entstand ein Sachschaden (wirtschaftlicher Totalschaden) von 6.522,68 Euro. Die Klägerin behauptet, ihrem Ehemann sei in dem Waldstück unvermittelt ein Reh von rechts kommend vor das Auto gelaufen. Nur aufgrund einer Vollbremsung habe der Ehemann einen direkten Frontalzusammenstoß mit dem Tier vermeiden können und das Reh lediglich touchiert. Vor diesem Hintergrund sei das Fahrzeug auf nasser Fahrbahn in den Graben und gegen den Baumstumpf gerutscht. Das getroffene Reh sei geflüchtet und nicht mehr aufgefunden worden. Die Beklagte bestreitet den behaupteten Unfallhergang. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des entstandenen Schadens von 6.522,68 Euro.
Das LG Koblenz hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme sei die Klägerin beweisfällig geblieben, dass dem Unfallereignis tatsächlich ein Wildunfall zugrunde lag. Das Gericht habe nicht die notwendige Überzeugung gewonnen, dass der Unfall wie von der Klägerin behauptet stattgefunden habe. Die Ausführungen des angehörten Ehemanns als Zeugen seien nicht derart belastbar, dass sich hierauf eine richterliche Überzeugung hinsichtlich des behaupteten Unfallgeschehens stützen lasse. Die Angabe des Zeugen seien zu vage und unpräzise, weil er keine konkreten Details bekunden konnte, wie und wo er das Wildtier wahrgenommen hat, sei es unmittelbar vor der Kollision, sei es, nachdem es zu einem Unfall gekommen ist und auch, wie und wohin sich das Tier dann entfernt hat.
Auch andere objektive Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem Wildunfall im Sinne einer Berührung des klägerischen Fahrzeugs mit einem Wildtier gekommen ist, hätten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ermittelt werden können. Die angehörten Zeugen, die das Fahrzeug inspiziert hätten, hätten keine Spuren eines stattgehabten Wildunfalls am klägerischen Fahrzeug sichern können. Zwar sei es nicht verwunderlich, dass aufgrund des Aufpralls und der Zerstörung des Kühlergrills und der Fahrzeugfront keine Hinweise wie Blut, Sekret, Wildhaare oder ähnliches gefunden wurden. Jedoch könnten daher objektiver Anhaltspunkte auch nicht den Vortrag der Klägerin stützen.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 31.05.2023, 10 O 227/22, nicht rechtskräftig