05.07.2023
Erhebung des Tourismusbeitrags in Bad Ems: Ist rechtmäßig
Die Stadt Bad Ems durfte für das Jahr 2020 einen Tourismusbeitrag erheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies die Klage einer Hotelinhaberin ab. Der Beitrag sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Klägerin war für das Jahr 2020 zu einem Tourismusbeitrag herangezogen worden. Als umlagefähigen Aufwand hatte die Beklagte den von ihr an den Touristik Bad Ems-Nassau e.V. (TBEN) entrichteten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 175.000 Euro berücksichtigt.
Die Klägerin hält den Mitgliedsbeitrag der Beklagten für den TBEN für nicht in voller Höhe beitragsfähig, weil er nicht ausschließlich der Tourismuswerbung diene. Das Tätigkeitsfeld des Vereins sei breit gefächert; er sei Veranstalter beziehungsweise Finanzier verschiedener Veranstaltungen, die teilweise keine touristische Zielrichtung hätten, vermittle Reisen und betreibe Wirtschaftsförderung. Es würden ferner nicht alle Beitragspflichtigen zu Beiträgen in der richtigen Höhe herangezogen. Insbesondere sei der TBEN selbst ein beitragspflichtiges wirtschaftliches Unternehmen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Tourismusbeitrag für die als Hotelinhaberin dem Grunde nach tourismusbeitragspflichtige Klägerin sei auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden, so die Koblenzer Richter. Die Beklagte habe den Beitrag korrekt kalkuliert und zutreffend auch ihren Mitgliedsbeitrag an den TBEN in voller Höhe als beitragsfähig angesehen. Aus dem Satzungszweck des Vereins ergebe sich, dass der Fokus der Vereinsarbeit eindeutig auf der Tourismuswerbung liege, die auch der Beklagten zugutekomme.
Ohne Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Tourismusbeitragssatzung der Beklagten sei, ob die Beklagte – wie die Klägerin vortrage – einige Beitragspflichtige nicht zu Beiträgen heranziehe. Auch im Hinblick auf die eigene Beitragspflicht könne die Klägerin daraus keine Vorteile ziehen, so das VG. Würden nicht alle nach der Satzung Abgabepflichtigen zum Tourismusbeitrag herangezogen, könne ein Herangezogener daraus trotz Vorliegens einer objektiven Rechtsverletzung grundsätzlich keine subjektiven Rechte beanspruchen. Dies liefe auf eine "Gleichheit im Unrecht" hinaus. Schließlich unterliege der TBEN selbst nicht der Tourismusbeitragspflicht, weil er sich zwar wirtschaftlich betätige, diese Betätigungen aber der Tourismuswerbung dienten.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.06.2023, 5 K 163/23.KO