27.06.2023
Verpflichtende Steuererklärungen: Spätere Abgabefrist
In früheren Jahren wäre die Abgabefrist für verpflichtende Steuererklärungen bereits Ende Mai abgelaufen. Jedoch wurde diese Frist bereits vor der Corona-Pandemie auf Ende Juli des jeweils auf das Steuerjahr folgende Jahr verlängert. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Für das Corona-Jahr 2020 habe es noch einen weiteren Aufschub gegeben. Hierfür hätten Steuerzahler erst am 31.10.2021 die Steuererklärungen einreichen müssen. In den Bundesländern mit gesetzlichem Feiertag (Reformationstag) sei es folglich der 01.11.2021 gewesen. Das Gleiche habe für das Steuerjahr 2021 mit Abgabetermin 31.10.2022 gegolten. Wer einen Steuerberater beauftragt, habe sogar bis zum 31.08.2023 Zeit, so der BdSt.
Am 19.05.2022 sei das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz im Bundestag verabschiedet worden. Darin sei festgelegt worden, dass die Abgabefrist bei Pflichtveranlagungen für die Steuererklärung 2022 am 30.09.2023 endet. Dadurch, dass der Tag auf einen Samstag fällt, verschiebe sich die Frist auf Montag, 02.10.2023. Schrittweise werde die Abgabefrist aber nun wieder nach vorne verlegt. Deswegen gelte für das Steuerjahr 2023 bereits der 31.08.2024 und für das Steuerjahr 2024 wieder das "alte neue" Datum mit 31.07.2025 als Abgabetermin. Auch die Fristen für Steuerberater verkürzten sich. Hier ende die Frist je Steuerjahr jeweils mindestens einen Monat früher (2022 = 31.07.2024; 2023 = 31.05.2025; 2024 = 30.04.2026).
Wer freiwillig seine Steuererklärung abgeben kann, habe stets vier Jahre dafür Zeit. Dennoch könne es sich lohnen, frühzeitig mit der Steuererklärung anzufangen, rät der BdSt. Denn wer früh abgibt, erhalte auch umso schneller den Steuerbescheid.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 21.06.2023