27.06.2023
Corona: Förderung zusätzlicher Intensivbetten abgelehnt
Zwei Krankenhäuser aus Lippstadt und Lüdenscheid haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Förderung für bereitgestellte Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg unter Verweis auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden Förderrichtlinien entschieden. Danach hätten die Krankenhäuser die zusätzlich geschaffenen Kapazitäten zu einem festgesetzten Stichtag nachgewiesen haben müssen, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Ende März 2020 schuf der Bund als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie für Krankenhäuser die gesetzlichen Voraussetzungen, um zusätzlich bereitgestellte Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit mit 50.000 Euro pro Bett zu fördern. Die Bundesländer erarbeiteten hierzu die maßgeblichen Förderrichtlinien. In Nordrhein-Westfalen sahen diese vor, dass Krankenhäuser eine Förderung nur für die nach dem 15.03.2020 zusätzlich geschaffenen Kapazitäten erhalten sollten, für die sie zum festgesetzten Stichtag einen entsprechenden Nachweis erbracht haben. Der Nachweis musste durch Eintragung im Meldeportal IG.NRW erfolgen. Zur Strukturierung des Verfahrens wurden mehrere Prüfungsdurchgänge (erster Stichtag 21.04.2020; zweiter Stichtag 01./02.07. beziehungsweise 30.06.2020 et cetera) vollzogen. Im jeweiligen Prüfungsdurchgang (der bis zum Stichtag gestellten Anträge) wurden die beantragten Intensivbetten mit den zum Stichtag bei IG.NRW gemeldeten Betten abgeglichen. Nur für die zum Stichtag gemeldeten Betten wurde eine Förderung gewährt.
Das VG Arnsberg hat die Förderrichtlinien als verhältnismäßig bestätigt. Dadurch, dass den Antrag stellenden Krankenhäusern einschlägige Merkblätter und Handreichungen zugänglich gemacht wurden, hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich über die zu beachtenden Fördervoraussetzungen näher zu informieren. Das VG lehnt einen Anspruch der klagenden Krankenhäuser auf die mit der Klage begehrte Förderung bereitgestellter Intensivbetten ab, da diese nicht – wie in den Richtlinien vorgesehen – zum maßgeblichen Stichtag in der Meldeliste IG.NRW eingetragen gewesen sind.
Gegen die Urteile können Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 14.06.2023, 11 K 2195/20 und 11 K 3041/20