21.06.2023
Rechnungslegung: Gesetz über Ertragsteuerinformationsbericht passiert Bundesrat
Das am 11.05.2023 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 bezüglich der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen hat am 16.06.2023 den Bundesrat passiert. Die wichtigsten inhaltlichen Vorschriften finden sich in den neu eingefügten §§ 342 bis 342o Handelsgesetzbuch (HGB), wie die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) meldet.
Durch die Offenlegung der Ertragsteuerinformationen solle transparent gemacht werden, inwieweit "multinationale" umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie eine Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften.
Die Offenlegungspflicht gilt laut WPK grundsätzlich für oberste Mutterunternehmen im Inland mit Auslandsbezug, inländische Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen in Drittstaaten (Sitz außerhalb der EU oder des EWR), inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften in Drittstaaten, bei denen das oberste Mutterunternehmen ebenfalls seinen Sitz in einem Drittstaat hat, inländische unverbundene Unternehmen mit Auslandsbezug oder inländische Zweigniederlassungen von unverbundenen Unternehmen in Drittstaaten, sofern der (konsolidierte) Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 750 Millionen Euro übersteigt.
Auslandsbezug bedeute, dass das Unternehmen oder im Fall eines Mutterunternehmens es selbst oder eines seiner verbundenen Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 2 HGB eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat hat, erläutert die WPK.
In den Ertragsteuerinformationsbericht seien aufzunehmen: die Art der Geschäftstätigkeiten, die Zahl der Arbeitnehmer, die Erträge, das Vorsteuerergebnis, die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie die einbehaltenen Gewinne.
Die Berichterstattung solle grundsätzlich länderbezogen erfolgen (Public Country-by-Country-Reporting). Für Drittstaaten, die nicht auf der so genannten EU-Blacklist nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete oder zwei Jahre in Folge auf der so genannten Greylist gelistet werden, dürften die Angaben auch aggregiert und nicht nach Ländern aufgeschlüsselt dargestellt werden. Die Angaben könnten gemäß § 342h HGB alternativ nach den Vorgaben des § 138a Abgabenordnung erfolgen.
Die Frist für die Offenlegung beträgt laut WPK zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres. Das Gesetz sehe Bußgeldvorschriften bei Verstößen sowie Ordnungsgeldvorschriften zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten vor.
Die Vorschriften zum Ertragsteuerinformationsbericht seien erstmals für nach dem 21.06.2024 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr sei damit erstmals für das zum 31.12.2025 endende Geschäftsjahr ein Bericht zu veröffentlichen.
Der Abschlussprüfer müsse beurteilen, ob für das Vorjahr eine Offenlegungspflicht bestand und, falls ja, ob das Unternehmen dieser nachgekommen ist (§ 317 Absatz 3b HGB). Über das Ergebnis der Prüfung müsse er in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks berichten (§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB). Eine inhaltliche Prüfung der enthaltenen Angaben sei nicht erforderlich.
Wirtschaftsprüferkammer, PM vom 19.06.2023