21.06.2023
Fahrerlaubnisbehörde: Kann Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht verbieten
Nach der derzeitigen Rechtslage können Fahrerlaubnisbehörden kein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter verhängen. Hierauf weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hin. Er tritt damit einer Praxis der Verwaltung entgegen.
Die Fahrerlaubnisbehörden können das Führen von Fahrzeugen nach der bundesweit geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verbieten, wenn sich jemand – insbesondere durch Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss – als hierzu ungeeignet erweist. Umstritten war dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden kann.
Diese Frage hat der VGH Bayern nun dahin geklärt, dass das geltende Recht keine Grundlage für ein Verbot biete, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Dementsprechend hob der VGH ein entsprechendes an den Kläger gerichtetes Fahrverbot auf.
Solche Fahrverbote stellten einen schweren Eingriff in die als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützte Mobilität und eine erhebliche Belastung für die Betroffenen dar, erläutert der VGH. § 3 Absatz 1 Satz 1 FeV, auf den die behördliche Praxis die Verbote stützt, könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Denn er regele die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt.
Die Regelung lasse weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse. Anders als für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen (Kraft-)Fahrzeugen gebe es hierfür keine ausreichenden Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren oder andere konkretisierende Regelwerke. Eine Übertragung der Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern sei wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotentials nicht möglich. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne zu unverhältnismäßigen Verboten führen.
Der unterlegene Freistaat Bayern kann gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Urteil vom 17.04.2023, 11 BV 22.1234, nicht rechtskräftig