16.06.2023
Fischotter-Tötungen: Ausnahmegenehmigungen waren rechtswidrig
Zwei von der Regierung der Oberpfalz erteilte Ausnahmegenehmigungen für das Töten von Fischottern waren rechtswidrig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern festgestellt. Fischotter seien europarechtlich streng geschützt. Vor diesem Hintergrund dürfe eine Tötung nur dann genehmigt werden, wenn sie wissenschaftlich nachweisbar geeignet sei, ernste wirtschaftliche Schäden in der Fischereiwirtschaft zu verhüten. Dieser Nachweis fehle hier.
Die Regierung der Oberpfalz hatte zur Abwehr von Schäden in der oberpfälzischen Teichwirtschaft im Rahmen eines Pilotprojekts mit mehreren Bescheiden gestattet, dass in den betroffenen Teichgebieten jeweils bis zu zwei Fischottermännchen lebend gefangen und getötet werden. Nach Klagen zweier Naturschutzverbände hatte das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg diese Ausnahmegenehmigungen vollumfänglich aufgehoben. Hiergegen wandte sich der beklagte Freistaat Bayern mit seiner Berufung. Da die Ausnahmegenehmigungen nur bis zum 31.12.2021 galten, beantragten die Kläger im Berufungsverfahren wegen einer Wiederholungsgefahr, die Rechtswidrigkeit der Bescheide festzustellen.
Der VGH hat die Entscheidungen des VG im Ergebnis bestätigt und die Rechtswidrigkeit der die Tötung zulassenden Bescheide festgestellt. Der nach Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigungen gestellte Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig, weil vergleichbare Bescheide in Zukunft nicht ausgeschlossen seien. Die Klagen seien auch begründet, weil die Bescheide rechtswidrig gewesen seien. Aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen an eine Ausnahmegenehmigung für die Tötung der europarechtlich streng geschützten Fischotter müsse die Behörde auf Grundlage wissenschaftlicher Daten nachweisen, dass die Tötung geeignet sei, ernste wirtschaftliche Schäden in der Fischereiwirtschaft zu verhüten. Dieser Nachweis sei nicht erbracht. Insbesondere sei die Begründung für die Bescheide widersprüchlich, weil sie einerseits davon ausgehe, dass durch die Tötung Schäden in der Teichwirtschaft spürbar gemindert würden, andererseits aber vorhersage, dass die entstandene Lücke in kurzer Zeit durch ein anderes Männchen aufgefüllt werde.
Nicht Gegenstand des Verfahrens war nach Angaben des VGH die Überprüfung der zum 01.05.2023 geänderten Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung, die auf Landesebene unter anderem Regelungen zur Tötung von Fischottern trifft.
Der Freistaat Bayern kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Urteile vom 23.05.2023, 14 B 22.1696 und andere