15.06.2023
Freibadunfall: Keine Haftung von Gemeinde und Bademeister
Ein Ertrinkungsunfall im Alpenwarmbad Benediktbeuern mit schweren gesundheitlichen Folgen für einen damals dreijährigen Jungen bleibt haftungsrechtlich ohne Folgen für die Gemeinde und die Bademeister. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) München II hervor.
Die Versicherung des im August 2016 verunfallten Kindes, das ohne Schwimmflügel in das Mehrzweckbecken gefallen war, hat die Gemeinde Benediktbeuern als Betreiberin des Alpenwarmbades und zwei Bademeister auf Schadenersatz in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro verklagt. Die Klägerin wirft den Beklagten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und ein grobes Organisationsverschulden vor. Insbesondere sei zu wenig Aufsichtspersonal anwesend und der Standort der Bademeister nicht geeignet gewesen.
Das LG München II hat einen Schadenersatzanspruch gegen die Gemeinde und die Bademeister verneint. Der für den Verunglückten schwerwiegende Verlauf des Unfallgeschehens beruhe nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten. Das Gericht konnte weder eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch einen Organisationsmangel in Hinblick auf die Badeaufsicht bei der Gemeinde als Betreiberin des Freibades noch eine Haftung der Bademeister feststellen. Insbesondere habe die Betreiberin keine baulichen Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass das geschädigte Kleinkind von der Liegewiese in das Mehrzweckbecken gelangte. Die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde dürfe sich dabei in gewissem Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen. Auch aus dem konkreten Verhalten der anwesenden Bademeister am Unfalltag, sowohl im Hinblick auf die Aufsicht als auch die eingeleiteten Rettungsmaßnahmen, vermochte das LG keine Pflichtverletzung abzuleiten.
Landgericht München II, Urteil vom 26.05.2023, 2 O 5124/19, nicht rechtskräftig