15.06.2023
E-Scooter-Halter: Haftet für Parkverstoß
Werden E-Scooter auf Gehwegen so abgestellt, dass sie andere Verkehrsteilnehmer behindern und gefährden, liegt ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Macht der E-Scooter-Anbieter keine Angaben zum Fahrer, muss er als Halter die Kosten tragen. Diese Halterhaftung gilt wie bei Autohaltern auch. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.
Bei einer Kontrolle habe die Polizei festgestellt, dass ein E-Scooter andere gefährdete und den Gehweg blockierte, erläutert der DAV den Sachverhalt. Der E-Scooter-Vermieter sei zur Person des Fahrzeugführers angehört worden. Da er keine Person benannt habe, sei ein Halterkostenbescheid ergangen. Zudem sollte der Vermieter die Kosten des Verfahrens tragen – zu Recht, wie das AG festgestellt habe. Auch E-Scooter-Vermieter seien Halter eines Kraftfahrzeugs. Auch liege hier ein entsprechender Halt- beziehungsweise Parkverstoß vor, der im Wege eines Bußgeldverfahrens hätte geahndet werden können. Nach Aktenlage habe hier ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vorgelegen. Da der Vermieter keinerlei Daten des Mieters mitgeteilt habe, habe er somit als Halter selbst in Anspruch genommen werden können.
Deutscher Anwaltverein e.V., PM vom 12.06.2023 zu Amtsgericht Hanburg-Altona, Urteil vom 23.01.2023, 327b OWi 1/23