15.06.2023
Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg: Ist unwirksam
Die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14.12 2021 ist unwirksam. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Es moniert unter anderem zu krasse Gebührensprünge.
Früher hatte die Stadt für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises eine Gebühr von jährlich 30 Euro erhoben. Seit dem 01.04.2022 werden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach einem Stufentarif erhoben. Diese betragen je nach Länge des Fahrzeugs 240 Euro (bis 4,20 Meter), 360 Euro (von 4,21 bis 4,70 Meter) oder 480 Euro (ab 4,71 Meter). Personen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Inhaber eines orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen zahlen ermäßigte Gebühren von 60 Euro, 90 Euro und 120 Euro. Denjenigen, die im Besitz eines blauen Parkausweises für Menschen mit schwerer Behinderung sind, wird die Gebühr erlassen.
Gestützt ist die Bewohnerparkgebührensatzung auf die 2020 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung des § 6a Absatz 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 1 der landesrechtlichen Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO). § 6a Absatz 5a StVG ermächtigt die Landesregierungen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Mit § 1 ParkgebVO hat die baden-württembergische Landesregierung die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, wobei Gemeinden die Gebührenordnungen als Satzungen auszugestalten haben.
Der Antragsteller wohnt in Freiburg im Bereich eines Bewohnerparkgebiets. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs, für das er bereits bisher über einen Bewohnerparkausweis verfügte. Sein Normenkontrollantrag gegen die Bewohnerparkgebührensatzung vom 14.12.2021 blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos. Auf seine Revision hin hat das BVerwG die Satzung nun für unwirksam erklärt. Die Gemeinden seien in Bezug auf Bewohnerparkgebühren, bei denen es sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem StVG handelt, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden, erläutert das BVerwG. Die Parkgebührenverordnung sei danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung, weil § 6a Absatz 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtige.
Darüber hinaus verletze der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz. Die damit verbundenen starken Gebührensprünge bildeten den je nach Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall könne ein Längenunterschied von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Die mit diesen Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung sei auch unter dem Gesichtspunkt der – hier allenfalls geringfügigen – Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen. Für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehle ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen Norm des § 6a Absatz 5a StVG dürften bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach sozialen Zwecken habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch erforderlich gewesen.
Nicht beanstandet hat das BVerwG indes die Höhe der "Regelgebühr" in Höhe von 360 Euro. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes stehe sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch sei sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2023, BVerwG 9 CN 2.22