13.06.2023
Zu langsames Internet: Sonderkündigungsrecht entfällt nicht
Telekommunikationsunternehmen (hier: die Telekom) dürfen für den Fall, dass die Internetgeschwindigkeit langsamer als vereinbart ist, das Sonderkündigungsrecht nicht ausschließen. Das gilt laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auch für Kunden, die das Entgelt wegen zu geringer Leistung mindern konnten. Ein Hinweis auf das angeblich entfallende Sonderkündigungsrecht in Schreiben der Telekom sei irreführend und damit rechtswidrig gewesen, habe das Landgericht (LG) Köln nach einer Unterlassungsklage des vzbv entschieden.
Das LG Köln habe klargestellt, dass Verbraucher nach einer Preisreduzierung immer noch die Möglichkeit haben, bei anhaltend schlechten Leistungen fristlos zu kündigen, sagte Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Dieses Recht dürfen die Anbieter nicht ausschließen."
Ein Kunde hatte sich bei der Telekom darüber beschwert, dass die Internetgeschwindigkeit seines Anschusses niedriger war als vereinbart, und um eine Preisanpassung gebeten. Die Telekom hatte ihm daraufhin die Senkung des monatlichen Grundpreises bestätigt und mitgeteilt: "Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag." Demnach wären Verbraucher auch dann noch an den Vertrag gebunden, wenn die Datenübertragungsrate dauerhaft hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt, so der vzbv.
Das LG Köln habe sich der Auffassung des Verbandes angeschlossen, dass die Aussage über das entfallende Sonderkündigungsrecht die Rechtslage falsch darstellt und damit irreführend ist. Ist die Internetgeschwindigkeit zu langsam, dürften Kunden nach dem Telekommunikationsgesetz das Vertragsentgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Das Sonderkündigungsrecht stehe ihnen auch nach einer Minderung zu. Das ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich besser gegen Schlechtleistungen ihres Internetanbieters zur Wehr zu setzen. Eine verringerte Datenübertragungsrate werde aufgrund einer Preisminderung nicht zur vertragsgemäßen Leistung.
Die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonderkündigungsrechts stelle dagegen keine überprüfbare Vertragsbedingung dar, so das LG. In diesem Punkt unterlag der vzbv eigenen Angaben zufolge in dem Klageverfahren. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln (6 U 76/23) eingelegt.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 09.06.2023 zu Landgericht Köln, Urteil vom 04.05.2023, 33 O 315/22, nicht rechtskräftig