12.06.2023
Fahrzeughalter: Muss für Beseitigung ausgelaufenen Öls aufkommen
Der Halter eines Fahrzeugs, aus dem im Dezember 2019 Öl in den Boden vor der Pfälzerwaldhütte "Im Schneiderfeld" bei Dahn ausgetreten war, muss für die Kosten für die Bodensanierung, die der beklagte Landkreis Südwestpfalz infolge des Ölunfalls veranlasst hatte, aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden. Nach den Angaben des Gerichts handelt es sich um einen Betrag von knapp 9.000 Euro.
Der Kläger war im Dezember 2019 mit seinem Fahrzeug zur Pfälzerwaldhütte "Im Schneiderfeld" gefahren. Dort fuhr er nicht auf den ausgewiesenen Parkplatz, sondern auf den Vorplatz, auf dem im Sommer Tische, Stühle und Sonnenschirme aufgestellt sind. Das Grundstück steht im Eigentum der Stadt Dahn und liegt im Wasserschutzgebiet. Beim Heranfahren an die Hütte riss sich der Fahrzeugführer die Ölwanne seines Fahrzeugs an einer Metallstange zur Befestigung eines Sonnenschirms, die aus dem Boden ragte, auf und Öl trat aus. Die Feuerwehr streute zunächst die betroffene Fläche mit Ölbindemittel ab. Da es schneite, zog sie außerdem einen kleinen Graben um die Schadenstelle, um zu verhindern, dass durch die Niederschläge eine weitere Ausbreitung erfolgt.
Der Beklagte veranlasste daraufhin die Sanierung des kontaminierten Bodens. Hierfür entstanden Kosten von knapp 9.000 Euro, die der Landkreis dem Kläger gegenüber geltend machte.
Der Kläger klagte gegen den Kostenbescheid. Er meint, die Stadt Dahn müsse als Grundstückseigentümerin für die Bodensanierung aufkommen. Sie habe mit der Metallstange eine Gefahrenquelle geschaffen, für die sie verantwortlich sei. Zudem sei das Öl, als es in den Boden gelaufen sei, in das Eigentum der Stadt Dahn übergegangen, da es sich untrennbar mit deren Grundstück vermischt habe. Letztlich sei offen, ob die Erdarbeiten im Wasserschutzgebiet überhaupt erforderlich gewesen seien. Der Unfall habe sich auf regennassem Untergrund abgespielt. Bei wassergetränktem Untergrund sickere Öl nicht in die Gesteinsschichten, sondern "schwimme" auf dem Wasser. Hier könne es mit Ölbindemittel gebunden werden.
Das VG wies die Klage ab. Der Landkreis sei berechtigt gewesen, anstelle des Fahrzeughalters oder dessen Versicherung zu handeln, weil aufgrund des Ölunfalls eine akute Gefahr für Boden und Grundwasser bestanden habe, die unmittelbar zu beseitigen gewesen sei. Der Kläger sei als Verursacher dieser Gefahr im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes anzusehen, weil er an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt habe. Mit dem Aufreißen der Ölwanne habe sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht, die in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liege. Ob der Kläger in diesem Zusammenhang schuldhaft gehandelt habe, sei unbeachtlich. Denn auf ein etwaiges Verschulden oder eine subjektive Vorhersehbarkeit der Gefahr komme es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht an.
Die Stadt Dahn als Grundstückeigentümerin müsse sich auch keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorwerfen lassen. Bei dem Vorplatz der Pfälzerwaldhütte handele es sich nicht um einen offiziellen Parkplatz, sodass der Kläger ihn hätte nicht befahren dürfen. Es bestehe auch keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern, sodass eine Sicherungspflicht hinsichtlich des Schirmständers nicht anzunehmen sei.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 26.05.2023, 4 K 661/22.NW, nicht rechtskräftig