12.06.2023
Betriebsrentner: Erhält keine Corona-Sonderzahlung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat den Anspruch eines Betriebsrentners auf die Corona-Sonderzulage abgelehnt.
Der Kläger war vom 10.04.1990 bis zum 30.06.2016 als Tarifbeschäftigter bei der Ärztekammer Nordrhein, der Beklagten, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zuletzt der TV-L Anwendung. Seit dem 01.07.2016 bezieht der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten. Das diesbezügliche Versorgungswerk (AHV) bestimmt dazu in § 3 Absatz 1, dass die Altersversorgung sich aus den versorgungsfähigen Dienstbezügen berechnet. Diese seien das vom Angestellten zuletzt bezogene Grundgehalt, der Ortszuschlag der jeweiligen Ortsklasse, die allgemeine tarifliche Zulage und ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnete Zulagen, multipliziert mit der Zahl 13, dividiert durch die Zahl 12. Weiter heißt es in Absatz 4, dass tarifliche Änderungen während des Bezuges von Versorgungsbezügen sowie tariflich bedingte Änderungen, die der/die ehemalige Angestellte bei Fortdauer des Angestelltenverhältnisses erfahren hätte, laufend durch Neufestsetzung der versorgungsfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte passte die Versorgungsbezüge des Klägers von zunächst monatlich 4.951,01 Euro gemäß § 3 Absatz 4 AHV laufend entsprechend den prozentualen Tariflohnsteigerungen des TV-L an. Die Versorgungsbezüge betrugen zuletzt monatlich 5.705,58 Euro. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Leistung der Corona-Sonderzahlung nach dem TV-L in Höhe von 1.300 Euro, hilfsweise – ausgehend von seinem Versorgungsprozentsatz von 75 Prozent multipliziert mit 13/12 – in Höhe von 1.056,25 Euro. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er gemäß § 3 Absatz 4 AHV für die Neufestsetzung seiner Versorgung so zu stellen sei, als wenn sein Arbeitsverhältnis fiktiv fortgedauert hätte. Im Übrigen sei die Corona-Sonderzahlung des TV-L nach dem Tarifergebnis an die Stelle einer Tabellenerhöhung getreten. Diesem Begründungsansatz widerspricht die Beklagte.
Die Klage war vor dem LAG ebenso wie vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 TV Corona-Sonderzahlung seien nicht gegeben. Die Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs auf Personen, die in einem Arbeitsverhältnis standen und im definierten Zeitraum an einem Tag Entgelt bezogen haben, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Der Kläger könne die Corona-Sonderzahlung auch nicht teilweise als Versorgungsbezug verlangen. Die versorgungsfähigen Dienstbezüge seien in § 3 Absatz 1 AHV abschließend geregelt. Nur darauf beziehe sich die Regelung zur Neufestsetzung in § 3 Absatz 4 AHV. Dazu gehörte die Corona-Sonderzahlung nicht.
Sie sei keiner der dort genannten Bezüge und insbesondere keine als versorgungsfähig ausgestaltete Zulage, so das LAG. Der Umstand, dass bei der Erteilung der Versorgungszusage beziehungsweise Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht an eine Corona-Sonderzahlung gedacht werden konnte, führe nicht dazu, dass die versorgungsfähigen Bezüge nunmehr im Wege der Vertragsauslegung über die klare Definition in § 3 Absatz 1 AHV hinaus auszudehnen wären. An dem Ergebnis ändert sich laut LAG nichts, wenn die Tarifvertragsparteien aufgrund der Möglichkeit der steuerfreien Corona-Sonderzahlung auf eine höhere prozentuale Anhebung der Tabellenvergütung verzichtet haben sollten. Nur der tatsächlich vereinbarte Prozentsatz der Anpassung des Tabellenentgelts wirke sich gemäß § 3 Absatz 4 AHV auf die versorgungsfähigen Bezüge aus. Die Unklarheitenregelung des § 305c Absatz Bürgerliches Gesetzbuch führe zu keinem anderen Ergebnis.
Das LAG hat die Revision zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2023, 12 Sa 297/23, nicht rechtskräftig