06.06.2023
Sparda-Bank Berlin: Unterliegt erneut im Streit um Bankgebühren
Das Landgericht Berlin hat der Sparda-Bank Berlin untersagt, Klauseln zu Verwahrentgelten für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten zu verwenden, wenn diese den Kund:innen anhand gesonderter Formulare zur Unterschrift vorgelegt werden. Unzulässig sind auch vorformulierte „Vereinbarungen“, mit denen Kund:innen auf berechtigte Erstattungsansprüche verzichten. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, können Kund:innen weiterhin ihre Ansprüche geltend machen und unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückverlangen. Das Urteil ist bereits das dritte, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in derzeit laufenden Gerichtsverfahren um Bankgebühren gegen die Sparda-Bank erwirkt hat.
„Bankkund:innen haben das Recht, unrechtmäßig einbehalte Kontogebühren zurückzufordern. Vorformulierte Klauseln zu Verwahrentgelten sind unserer Auffassung nach generell rechtswidrig“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Rechtsprechung dürfen Banken nicht umgehen, indem sie sich die Zustimmung zu Verwahrentgelten über eine vorformulierte Vereinbarung einholen oder Kund:innen zu undurchsichtigen Verzichtserklärungen drängen.“
Kein Verwahrentgelt für Giro- und Tagesgeldkonten
Die Sparda-Bank hatte im August 2021 Kund:innen postalisch aufgefordert, beigefügte Formulare unterschrieben zurückzusenden. Darunter befand sich eine „Vereinbarung“, in der Kund:innen der Erhebung von Verwahrentgelten auf ihren Giro- und Tagesgeldkonten zustimmen sollten.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Verbraucher:innen durch Verwahrentgelte unangemessen benachteiligt werden. Die Verwahrung von Geld auf Tages- und Girokonten unterliege dem Darlehensrecht. Nach dem gesetzlichen Leitbild sei die Bank als Darlehensnehmerin verpflichtet, den Zins zu zahlen und nicht die Kund:innen. Der könne zwar auf null sinken, aber nie ins Minus rutschen. Bei Girokonten sei die Geldverwahrung außerdem nur eine notwendige Nebenleistung im Rahmen des Girovertrags. Dafür stehe der Bank kein gesondertes Entgelt zu.
Kund:innen sollten auf Ansprüche verzichten
Die Sparda-Bank Berlin hatte ihrem Schreiben auch eine Verzichtserklärung beigefügt. Damit sollten Kund:innen auf sämtliche Ansprüche verzichten, die ihnen „infolge des Urteils des Bundesgerichtshofes (27. April 2021, Az.: XI ZR 26/20)“ zustehen – auch auf die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Gebühren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank untersagt, mit denen Änderungen dieser Bedingungen und auch der Preise ohne ausdrückliche Zustimmung der Kund:innen möglich waren. Diese branchenweit verwendeten Klauseln waren aus Sicht des BGH zu weit gefasst und sahen weder mögliche Gründe noch Grenzen für Änderungen vor. Entgelte, die auf Grundlage solcher Änderungsklauseln erhoben wurden, können Kund:innen grundsätzlich zurückfordern.
Das Landgericht Berlin entschied, dass die vorformulierten Verzichtserklärungen der Bank wegen unzureichender Transparenz unwirksam sind. Weder aus dem Formular noch aus dem Anschreiben sei ersichtlich, worauf sich die genannte Rechtsprechung des BGH genau beziehe. Nicht erkennbar sei auch, auf welche konkreten Ansprüche die Kund:innen verzichten sollten und welchen Umfang der Verzicht einnehme. Laut Landgericht Berlin sei es für eine:n durchschnittliche:n Kund:in nicht ohne weiteres möglich, alle Vertragsunterlagen vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf mögliche Mängel hin zu untersuchen und eine Gesamtrechnung zu erstellen.
Drei laufende vzbv-Verfahren gegen Sparda-Bank Berlin
Der Rechtsstreit ist eines von drei laufenden Verfahren, die der vzbv seit 2021 gegen die Sparda-Bank Berlin eingeleitet hat. Bereits Ende 2021 hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass Klauseln im Preisverzeichnis der Bank über die Erhebung von Verwahrentgelten bei Giro und Tagesgeldkonten unzulässig sind. In einem weiteren Verfahren untersagte das Gericht der Bank per einstweiliger Verfügung eine irreführende Aussage, mit der sie ihre Kund:innen unter anderem zum Verzicht auf Erstattungsansprüche aufgefordert hatte. In beiden Verfahren läuft derzeit noch eine Berufung der Sparda-Bank beim Berliner Kammergericht. Auch gegen das aktuelle Urteil hat das Kreditinstitut Berufung zum Kammergericht eingelegt.
vzbv, Presssemitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil des LG Berlin 52 O 103/22 vom 09.03.2023 (nrkr)