02.06.2023
Erblasser hinterzog Steuern: Verjährung beginnt nicht mit dem Erbfall erneut
Die Eltern der Kläger hatten selbst schon auf dem Erbweg Schwarzgelder in der Schweiz und in Liechtenstein erworben. Die Gelder wurden nie aufgedeckt und versteuert. Zuletzt hatte der Vater das Vermögen in eine Liechtensteiner Stiftung eingebracht und damit hohe Steuerzahlungen umgangen. Seine Kinder waren über die Gestaltung informiert. Nach seinem Tod 2007 änderten sie nichts an dem Konstrukt und erhielten von da an die Auszahlungen aus dem Stiftungsvermögen.
Erst im Jahr 2014 reichten sie eine Selbstanzeige ein und erklärten die Einkünfte ab dem Jahr 2002. Nach der Selbstanzeige wurde die Steuerfahndung routinemäßig tätig. Auf Basis der Fahndungsergebnisse setzte das Finanzamt rückwirkend Steuer für die Jahre 1995 bis 2001 fest. Die Sachbearbeiter gingen davon aus, dass die Festsetzungsverjährung mit dem Erbfall gehemmt wurde und erneut mit einer Frist von zehn Jahren angelaufen ist.
Dagegen wandten sich die Erben mit einem Einspruch und erfolgloser Klage vor dem Finanzgericht. Sie rügten die Auslegung der Verjährungsregelung und bekamen nun vor dem Bundesfinanzhof insofern recht.
Die Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern, um die es sich hier unstreitig handelte, beträgt nach § 169 Abs. 2 AO zehn Jahre. Sie wird weder unterbrochen noch beendet durch den Tod des Steuerhinterziehers. Vielmehr treten die Erben in die Rechtsnachfolge ein und haften auch für vom Erblasser hinterzogene Steuern. Trotzdem kamen die Erben nicht ohne erhebliche Steuernachzahlung davon. Denn die Festsetzungsfrist beträgt für hinterzogene Steuern zwar zehn Jahre, sie beginnt aber erst im Jahr der Hinterziehungshandlung des Steuerpflichtigen. Zudem kann die Frist nicht ablaufen, solange Untersuchungen der Steuerfahndung laufen. Da der Erblasser die unrichtigen Steuererklärungen erst deutlich später abgegeben hatte, war die Frist bei Beginn der Fahndungsmaßnahmen 2014 noch nicht abgelaufen. Damit konnten auch 2016 noch wirksame Steuerbescheide erlassen werden.
BFH-Urteil vom 21.6.2022, Az. VIII R 26/19