01.06.2023
Neubau der Staustufe Obernau: Von Kraftwerksbetreiberin entschädigungslos hinzunehmen
Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Staustufe Obernau (Main) ist laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Damit war die Klage der Eigentümerin sowie der Betreiberin eines von der Neuerrichtung der Stauanlage betroffenen Wasserkraftwerks erfolglos. Diese müssen die laut BVerwG "überschaubare" Reduzierung der Wassermenge aufgrund der erforderlichen Neubaumaßnahme entschädigungslos hinnehmen.
Der von der Eigentümerin sowie der Betreiberin und Stromvermarkterin eines an die bestehende Staustufe angegliederten Wasserkraftwerks angegriffene Planfeststellungsbeschluss sieht eine Neuerrichtung der Stauanlage vor, die nach mehr als 90 Jahren Betrieb erhebliche Abnutzungserscheinungen aufweist. Über eine Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage soll die ökologische Durchgängigkeit des betroffenen Flussabschnitts verbessert werden.
Dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima nicht thematisiert wurden, ist laut BVerwG unschädlich, weil dies nach der maßgeblichen Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geboten war. Belange des globalen Klimaschutzes und der Sicherheit der Energieversorgung könnten die Klägerinnen auch nicht in der Abwägung als eigene Belange geltend machen.
Diese hatten im Schwerpunkt gerügt, dass sie durch den zu erwartenden mehrmonatigen Stillstand des Kraftwerks während der Bauzeit und auch dauerhaft wirtschaftliche Beeinträchtigungen erwarten, weil wegen der geplanten Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage und anderer Veränderungen weniger Wasser zur Stromherstellung zur Verfügung stehen wird.
Das BVerwG hat insoweit keinen beachtlichen Abwägungsfehler gesehen. In der Abwägung seien die wesentlichen Beeinträchtigungen der Klägerinnen auch in Bezug auf ein bestehendes wasserrechtliches Altrecht gesehen worden und in die Entscheidung mit dem gebotenen Gewicht eingegangen. Aus der Gesamtschau des wasserrechtlichen Altrechts und der zwischen den Beteiligten geltenden Vereinbarungen ergebe sich, dass die Klägerinnen eine überschaubare Reduzierung der Wassermenge aufgrund der erforderlichen Neubaumaßnahme entschädigungslos hinzunehmen haben. Ins Gewicht falle dabei auch das gesetzlich vorgegebene Bewirtschaftungsziel für das Gewässer, das die Durchgängigkeit für Fische verlangt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2023, BVerwG 7 A 7.22