01.06.2023
Bordell: Eilantrag gegen Anordnung zu Notrufsystem erfolglos
Während der Öffnung eines Bordells muss stets dessen Betreiber oder ein zuverlässiger Mitarbeiter anwesend sein, damit im Fall eines Notrufs einer Prostituierten schnell Hilfe geleistet werden kann. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragstellerin gegen eine nachträgliche Auflage zum Notrufsystem einer von ihr in Herford betriebenen Prostitutionsstätte gewandt hatte.
Der Betriebserlaubnis des Kreises Herford vom 18.07.2022 lag das folgende Notrufkonzept zugrunde: bei Betätigung eines internen Notrufs durch die Prostituierten sollte die Geschäftsführung per SMS benachrichtigt werden, um sodann vor Ort im Betrieb vorstellig zu werden und Hilfe zu leisten. Zunächst aber sollte die Hilfeleistung durch andere im Betrieb anwesende Prostituierte erfolgen.
Mit Bescheid vom 22.03.2023 ergänzte der Kreis Herford die Erlaubnis um eine Auflage, wonach während der Öffnung der Prostitutionsstätte die Geschäftsführerin oder ein zuverlässiger Mitarbeiter dauerhaft anwesend sein muss. Dies sei erforderlich, damit im Fall eines gegen eine Prostituierte gerichteten Übergriffs durch einen Kunden unverzüglich Hilfe geleistet werden könne.
Der dagegen erhobene Eilantrag blieb erfolglos.
Die Auflage sei offensichtlich rechtmäßig ergangen, so das VG. Sachgerecht im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes seien nur solche Notrufsysteme, die nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs im Fall eines Übergriffs effektiven Schutz bieten. Dazu müsse gewährleistet sein, dass der Notruf automatisch Folgemaßnahmen auslöse, die dazu führen, dass der oder dem in Not geratenen Prostituierten im Fall eines Übergriffs durch einen Kunden schnell und erfolgversprechend geholfen werde.
Dies könne grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen geleistet werden, die unmittelbar durch Auslösen des Notrufs (etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal) alarmiert werden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung haben. Die durch den Notruf alarmierte Person müsse ferner über die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung hinaus gegenüber dem Betreiber der Prostitutionsstätte zum Eingreifen verpflichtet und für die effektive Hilfeleistung im Fall eines Übergriffs qualifiziert sein sowie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Regelmäßig werde die Beschäftigung wenigstens einer dezidierten Wachperson erforderlich sein. Auf keinen Fall dürfe die Pflicht zur Hilfeleistung an andere im Betrieb anwesende Prostituierte delegiert werden.
Das Notrufsystem in der Prostitutionsstätte genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, die Anreise vom Wohnort der Geschäftsführerin zur Betriebsstätte betrage "nur circa 20 Minuten", greife nicht durch. Eine Wartezeit von 20 Minuten bis zum Eintritt der Hilfe sei im Fall eines Übergriffs deutlich zu lang. Die verhältnismäßige Auflage diene dem Schutz der im Betrieb tätigen Prostituierten.
Gegen den Beschluss des VG ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen statthaft.
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 16.05.2023, 3 L 276/23, nicht rechtskräftig