30.05.2023
Bundestag: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet
Die soziale Pflegeversicherung wird stabilisiert, sodass Betroffene auch in Zukunft die Leistungen erhalten, die sie benötigen. Bundesgesundheitsminister Lauterbach: „Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient.“ Der Bundestag hat dazu das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet.
Ab dem zweiten Kind zahlen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute. Die Leistungen in der Pflege werden dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst. Zudem wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten. Das hat der Bundestag heute mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz beschlossen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben.
Beiträge werden erhöht – Kinder berücksichtigt
Der Beitragssatz wird zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden. Bei der Beitragshöhe muss künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt werden. Hintergrund: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022, der dem Gesetzgeber aufgetragen hat, den Erziehungsaufwand von Eltern und auch die Zahl der Kinder stärker zu berücksichtigen.
Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben werden. Zugleich werden Beitragszahlerinnen und -zahler ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet – und zwar mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Häusliche Pflege stärken – Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten
Zum 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent erhöht. Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert – in Anlehnung an die Preisentwicklung.
Der Anspruch auf das sog. Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Damit ist die Lohnersatzleistung gemeint, die bezahlt wird, wenn Menschen aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person geben.
Digitalisierung voranbringen
Die Möglichkeiten der Digitalisierung in der Langzeitpflege werden künftig noch besser genutzt. Dazu wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.
Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Millionen Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.
Bundesregierung, Mitteilung vom 26.05.2023