24.05.2023
Nicht absetzbar: Wo es sich nicht lohnt, Belege zu sammeln
Bestimmte Posten erkennt das Finanzamt nicht an – auch, wenn viele Steuerpflichtige dies meinen. Hier sollte keine Zeit in das Sammeln, Ordnen und Zusammenrechnen von Belegen investiert werden. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat die häufigsten Irrtümer der Steuerzahlenden zusammengetragen.
Nicht absetzbar seien die Kosten für Heimfriseure. Es liege keine haushaltsnahe Dienstleistung vor, da der Service nicht mit der Haushaltsführung zusammenhängt. Beim Hundefriseur sei dies anders: hier seien die Kosten absetzbar, sofern er nicht bar bezahlt wurde.
Für die meisten Schüler könne der Nachhilfeunterricht nicht abgesetzt werden, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Es handele sich nicht um Aus- und Fortbildungskosten. Etwas anderes gelte nur, wenn die schulischen Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug eines Elternteils entstanden sind. Dann ließen sich die Kosten für die Nachhilfe bis zu 1.181 Euro zu 75 Prozent oder im Rahmen der Umzugskostenpauschale geltend machen.
Falsch sei auch die Annahme, dass sich alle Arten von Arbeitskleidung absetzen ließen. Bekleidung, die zwar branchenspezifisch und vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, lasse sich nicht absetzen, wenn sie in der Freizeit getragen werden kann. Absetzbar ist laut Lohnsteuerhilfe ausschließlich spezielle Berufskleidung, wie der weiße Kittel eines Arztes, die Robe eines Richters oder die Mütze des Kochs, sofern der Arbeitgeber diese nicht zur Verfügung stellt.
Auch die Kosten für den normalen Führerschein seien so gut wie nicht absetzbar, auch wenn er dazu benötigt wird, zur Arbeit zu kommen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Fahrerlaubnis für den Beruf und nicht privat benötigt wird. Bus- und Lkw-Fahrer könnten ihre Führerscheinkosten daher als Werbungskosten geltend machen. Stark geh- und stehbehinderte Menschen könnten die Kosten ebenfalls absetzen und zwar als außergewöhnliche Belastung. Eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wäre nämlich nicht zumutbar, erläutert die Lohnsteuerhilfe.
Bei Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten sowie ernährungsbedingten Krankheiten könnte man meinen, dass spezielle Nahrungsmittel wie glutenfreie Nudeln, zuckerfreie Schokolade oder vegane Milchalternativen ebenso steuerlich geltend gemacht werden können wie vom Arzt verschriebene Medikamente. Schließlich seien diese Spezialprodukte teurer als herkömmliche Produkte. Allerdings gölten Nahrungsmittel nicht als Arzneimittel und würden folglich vom Fiskus nicht anerkannt.
Auch sei es ein Irrglaube, mit Versicherungen immer Steuern sparen zu können. Denn ausgeschlossen seien Sachversicherungen wie die private Gebäude-, Hausrat-, Kasko-, Reiserücktrittskosten- oder Gepäckversicherung. Aber auch hier gibt es laut Lohnsteuerhilfe Ausnahmen: Vermieter könnten die Gebäudeversicherung als Werbungskosten absetzen. Selbiges gelte für beruflich benötigte Versicherungspolicen. Personenbezogene Versicherungen würden in Summe bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro je Arbeitnehmenden anerkannt. In der Realität bleibe aufgrund der Basiskranken- und Pflegeversicherung jedoch kaum mehr ein Spielraum für die private Haftpflicht-, Unfall-, Risikoleben-, Zahnzusatz- und private Krankenzusatzversicherung.
Für die Absetzbarkeit von Beerdigungskosten habe der Gesetzgeber sehr enge Grenzen gesetzt. Sie seien als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn das Erbe geringer als die Beerdigungskosten ausfällt – und auch dann werde nur die Differenz abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt, informiert die Lohnsteuerhilfe.
Wer für seine minderjährigen Kinder Unterhalt zahlen muss, könne diesen in der Regel nicht absetzen. Denn der Unterhaltsempfänger müsse den erhaltenen Unterhaltsbetrag weder in der Steuererklärung angeben noch versteuern. Laut Lohnsteuerhilfe kommt einzig eine Ausnahme in Betracht: wenn für das Kind zwar ein Anspruch auf Unterhalt, nicht aber auf Kindergeld besteht. Dann könne der Kindesunterhalt steuerlich geltend machen.
Arzneimittel seien steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzbar. Nicht anerkannt würden allerdings die Ausgaben für privat angeschaffte, frei verkäufliche Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung.
Bei einer Scheidung ließen sich bis zum Jahr 2012 die Kosten für den Rechtsanwalt und das Gerichtsverfahren sowie die Fahrtkosten zu Anwalt oder Gericht steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Laut Lohnsteuerhilfe gilt dies heute nicht mehr.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 23.05.2023