22.05.2023
Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Keine EU-Mindeststrafen bei Verstößen gegen Anzeigepflichten
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich im Rat der EU auf einen gemeinsamen Standpunkt zur 8. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) verständigt. In dem Zusammenhang haben sie dem Vorschlag der EU-Kommission für die Einführung überhöhter EU-Mindeststrafen bei bestimmten Verstößen gegen die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Absage erteilt, wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) meldet.
Im Dezember 2022 habe die EU-Kommission ihren Vorschlag für die DAC 8 veröffentlicht. Der DStV habe über die darin enthaltene hohe Strafandrohung für Steuerberater bei bestimmten Verstößen gegen die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§ 138d ff. Abgabenordnung) berichtet. Diese Mindeststrafen hätten im Vergleich zu den bestehenden Regelungen in Deutschland eine teilweise Vervielfachung des Sanktionsmaßes vorgesehen. In seiner Stellungnahme habe der DStV sich deshalb vehement gegen die Einführung von EU-Mindeststrafen gegen die beratenden und prüfenden Berufe ausgesprochen. Zudem habe sich DStV-Präsident Torsten Lüth in einer Videobotschaft gegen die Einführung solcher EU-Mindeststrafen gewandt.
Unter schwedischem Ratsvorsitz sei der Rat der EU nun der Position des DStV gefolgt. Anstelle überhöhter EU-Mindeststrafen sollen die Mitgliedstaaten nun wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen einführen. Damit dürfte wenig Veranlassung bestehen, die bisherigen Regelungen in Deutschland wesentlich abzuändern, meint der DStV.
Der gemeinsame Standpunkt des Rates zu DAC 8 sehe insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereichs des automatischen Informationsaustauschs auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und E-Geld vor. Der Rat habe sich dabei auf gemeinsame Meldestandards für diese Anbieter geeinigt.
Zudem werde künftig der Austausch steuerbezogener Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Steuervorbescheide für so genannte wohlhabende Einzelpersonen vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst sein. Dies gelte auch für den automatischen Austausch von Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden.
Schließlich würden auch die Vorschriften über die Meldung und Übermittlung der Steueridentifikationsnummer (TIN) nachgebessert. Damit sollen die Steuerbehörden die jeweiligen Steuerpflichtigen leichter ermitteln können.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.05.2023