19.05.2023
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme war rechtens
Die durch eine Ausnahme abgemilderte Schließung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 30.10.2020 hatte im Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine verfassungsgemäße Grundlage und war verhältnismäßig. Die Schließung von Fitnessstudios ohne diese Ausnahme war dagegen unvereinbar mit dem Gleichheitssatz, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat. Die Schließung von Gastronomiebetrieben und das Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke seien nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin betreibt ein Sport- und Freizeitcenter, zu dem unter anderem ein Restaurant, ein Hotel, ein Fitness- und ein Ballsportbereich gehören. Ihr Normenkontrollantrag, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 4 Absatz 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO unwirksam waren, blieb vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) ohne Erfolg. Das BVerwG hat die Entscheidung des OVG geändert und die Schließung von Fitnessstudios in Nr. 4 der Vorschrift für unwirksam erklärt. Im Übrigen hatte die Revision der Antragstellerin keinen Erfolg.
Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel sei bei Erlass der Verordnung und auch während ihrer zweiwöchigen Geltungsdauer eine verfassungsgemäße Grundlage für die angegriffenen Maßnahmen gewesen, so das BVerwG. Die Verbote seien ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des OVG zur pandemischen Lage, insbesondere zu deren dynamischer Entwicklung im Oktober/November 2020, verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG gewesen. Das habe das OVG ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen.
Dass Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, nicht aber in Fitnessstudios zulässig blieb, sei hingegen unvereinbar mit dem Gleichheitssatz gewesen. Das OVG habe keinen tragfähigen Grund festgestellt, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Ein solcher sei auch weder vom Antragsgegner vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2023, BVerwG 3 CN 6.22