16.05.2023
Grundsteuer: Was ist bei Verpassen der Einspruchsfrist zu tun?
Grundsätzlich beträgt die Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerwertbescheid einen Monat nach Zugang des Steuerbescheides. Dabei wird unterstellt, dass der Steuerbescheid drei Tage nach dem Datum des Steuerbescheides zugeht.
Hat man die Einspruchsfrist versäumt, so kann man nach § 222 Bewertungsgesetz (BewG) Fortschreibungen beantragen, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen. Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit werde eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Eine Zurechnungsfortschreibung erfolge automatisch, wenn das Grundstück auf einen neuen Eigentümer übergeht. Eine Artfortschreibung erfolge, wenn sich die Grundstücksart ändert. Dies ist laut BdSt zum Beispiel der Fall, wenn aus einem unbebauten Grundstück ein bebautes wird.
Eine Fortschreibung nach § 222 Absatz 1 oder 2 BewG finde auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. Wenn also in der Erklärung falsche Angaben gemacht wurden, könnten diese auch nach Ende der Einspruchsfrist korrigiert werden.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 15.05.2023