16.05.2023
Verschwiegenes Vermögen: Führt zu Rückforderung des Jobcenters
Die unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen kann zu erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führen, die den Wert der Versicherungen sogar übersteigen können. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen hervor.
Zugrunde lag das Verfahren einer 1958 geborenen Frau, die seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezog. Weder im Antrag noch in der Folgezeit informierte sie das Jobcenter über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rund 13.500 Euro. Erst als ihr Ex-Mann 2019 gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen anmeldete, wurden die Verträge bekannt. Die Behörde machte daraufhin eine Rückforderung von rund 14.000 Euro geltend, da der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten worden und die Frau daher nicht hilfebedürftig gewesen sei.
Hiergegen klagte die Frau. Sie habe von den Verträgen keine Kenntnis gehabt. Ihr Ex-Mann habe diese zu Ehezeiten für sie abgeschlossen und die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Sie habe erst jetzt von den Versicherungen erfahren und das Jobcenter umgehend informiert. Außerdem meinte die Klägerin, dass höchstens der Versicherungswert oberhalb des Freibetrags berücksichtigt werden könne. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass sie die Verträge persönlich unterschrieben und jährliche Wertmitteilungen erhalten hatte.
Das LSG hat den Rückforderungsanspruch des Jobcenters bestätigt. Die Verträge seien ohne "Hartz-IV-Klausel" kein geschütztes Altersvorsorgevermögen. Die Rückforderung sei auch nicht auf die den Vermögensfreibetrag der Klägerin übersteigenden circa 4.000 Euro zu begrenzen. Vielmehr entfalle der Grundsicherungsanspruch der Klägerin in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei, sodass die gesamten circa 14.000 Euro zurückzuzahlen seien. Einen Vertrauensschutz hat das LSG verneint, da die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen habe. Ihr anderslautender Vortrag sei unglaubhaft.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2023, L 11 AS 221/22